Neues zum Zurücksetzen maßiger Fische (aus der Schweiz)

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Hawk
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Re: Neues zum Zurücksetzen maßiger Fische (aus der Schweiz)

Beitrag von Hawk »

@ CPE: In Deutschland allgemein ist das relativ unproblematisch, in Bayern aber wie gesagt streng nach Vorschrift nicht erlaubt, da jeder maßige nicht geschonte Fisch zu entnehmen ist.

@Christian und Lechhuchen: Das das ganze in einigen Vereinen für die Angler halbwegs zufriedenstellend geregelt wurde ändert leider nichts daran das diese Regel in Bayern allgemein ziemlich bescheiden ist.
Gibts schließlich viele Gewässer wo es keine derartigen Sonderregeln gibt auch z.B. Hotelstrecken wo nur ein Fisch entnommen werden darf.
Ist dann als Gast im Angelurlaub irgendwie blöd wenn man rein rechtlich nach 5min schon wieder einpacken darf weil man ne Maßige Forelle erwischt hat ... Das ein vernünftiger Fischereiaufseher sicher nichts sagt wenn einem ne Äsche, ein Huchen oder ne große Bachforelle kurz vor der Schonzeit wieder ins Wasser flutscht ist klar. Aber gibt ja nun auch Gewässer mit etwas mehr Publikumsverkehr und wenn da mal der falsche dabei ist dann hat man ganz schnell nen Kläger ...

Davon mal ab, dürft ihr diese "bedrohten" Fischarten auf der Liste bei denen zurücksetzen erlaubt ist denn gezielt befischen / diese entnehmen ? Fände ich auch merkwürdig wenn dies erlaubt wäre und passt dann irgendwie nicht so recht zusammen.
Gruß
Sven
orkdaling

Re: Neues zum Zurücksetzen maßiger Fische (aus der Schweiz)

Beitrag von orkdaling »

Nur mal nebenbei, liebe Augsburger.
Die Rutte, kenn ich unter den Namen Quappe, ist der Hecht im Karpfenteich. Ausgerechnet diesen Fisch setzt ihr zurueck! ?
Gruss vom verwunderten
Hendrik
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cdc
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Re: Neues zum Zurücksetzen maßiger Fische (aus der Schweiz)

Beitrag von cdc »

Gleiches Recht für alle und es gibt genug die Hechte, Döbel oder andere Laichräuber
entnehmen (ohne eine sinnvolle Verwertung) und der Meinung sind sie gehören nicht dort hin...
In einen intakten Gewässer ist nun mal für alle Platz....

Gruß Jürgen
"Ein 12m-Wurf auf den Punkt macht mehr Sinn als ein 22m-Wurf in die Botanik."
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gespliesste
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Re: Neues zum Zurücksetzen maßiger Fische (aus der Schweiz)

Beitrag von gespliesste »

Hallo,
CPE hat geschrieben: Warum darf man nach deutschem Tierschutzgesetz außerhalb der Schonzeit maßige Fische, die nicht Zielfisch sind, nicht zurücksetzen? Als Beispiel sei also eine Verwertungsabsicht für eine im Mai zu fangende Bachforelle angenommen, nun geht aber ein Döbel an den Haken.
Begriffe wie "Vewertungsabsicht" und "Zielfisch" gibt es in der geltenden Gesetzgebung nach meinem Wissen nicht. Damit könnte man ja im Grunde jeden Fisch nach belieben zurücksetzen, nach dem Motto: "ich wollte gerade eine Äsche fangen, aber die Forelle setze ich zurück".

Angeln ist in Deutschland bundesweit nur aus "vernüftigem Grund" zulässig und der einzige anerkannte "vernüftige Grund" ist nach meinem Wissen "die sinnvolle Verwertung" - sprich Verzehr - aller maßigen und nicht geschonten Fische.

Darüber hinaus kann der Fischereirechtsinhaber dem Fischereiausübungberechtigten (deutsch ist schon ne komplizierte Sprache) gewisse persönliche Entscheidungsrechte einräumen, aber dafür muss man einen entsprechenden Passus in die Tages- / Jahreskarte reinschreiben. Daher empfehle ich allen, die ein Interesse daran haben, das nicht alle Fischer ohne Ausnahme alle maßigen Fische ohne Sinn und Verstand abschlagen müssen einen solchen Passus in ihren Fischereierlaubnisscheinen aufzunehmen. Christian hat da ja schon ein Beispiel aus seinem Verein eingestellt.

Ich bin ja schon froh, das sich bei den Fischereiverbänden die starren, antiquierten und rückwärtsgewandten Zielvorgaben von "Waidwerk vollbringen", "Ertrag erwirtschaften", "kapitale Fische richten nur Schaden an und müssen ausnahmslos entnommen werden" langsam aber sicher überholt haben.

Viele unsere Vereine haben heute einen ausgebildeten Naturschutzwart in ihren Reihen, es geht um "guten ökologischen Zustand" und "gute fachliche Praxis" unserer Gewässer und das steht nach meiner Erfahrung absolut nicht im Widerspruch zu einer nachhaltigen Fischerei.

@Hawk: Da macht auch Bayern keinen Unterschied. Ihr habt nach meinem Wissen in weiten Teilen bessere Bedingungen als andere Bundesländer.

LG,

Olaf
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"When fishing becomes a competition it gets worse than work ... " - Charles Ritz
CPE

Re: Neues zum Zurücksetzen maßiger Fische (aus der Schweiz)

Beitrag von CPE »

gespliesste hat geschrieben:Begriffe wie "Vewertungsabsicht" und "Zielfisch" gibt es in der geltenden Gesetzgebung nach meinem Wissen nicht. Damit könnte man ja im Grunde jeden Fisch nach belieben zurücksetzen, nach dem Motto: "ich wollte gerade eine Äsche fangen, aber die Forelle setze ich zurück".

Angeln ist in Deutschland bundesweit nur aus "vernüftigem Grund" zulässig und der einzige anerkannte "vernüftige Grund" ist nach meinem Wissen "die sinnvolle Verwertung" - sprich Verzehr - aller maßigen und nicht geschonten Fische.
Hallo Olaf,

Gibt es dafür, dass der Verwertungsvorsatz für bestimmte Fischarten nicht unter "vernünftiger Grund" fällt irgendeinen Beweis in Form eines Bußgeldbescheids oder Urteils? Dass der Karpfen-Boilie-Angler schlechte Karten hat, ist mir bekannt.

Felic Navidad, Norbert
orkdaling

Re: Neues zum Zurücksetzen maßiger Fische (aus der Schweiz)

Beitrag von orkdaling »

Hallo liebe FF,
dieses Thema haben wir doch schon frueher durch gekaut. Die Rechtslage ist doch klar und nur weil es zu bestimmten Taten noch kein Grundsatzurteil gibt sollten wir uns nicht daran hochziehen. Auf hoher See und vor Gericht... kennt ihr alle. Fuer den einen Richter ist das zurueck setzen einer grossen laichreifen Forelle ein vernuenftiger Grund und fuer den anderen Richter ein klarer Verstoss. Der eine Fischer mag C&R-Puffs, den anderen fallen zufællig nur gefærbtete Fische aus den Hænden. 2014 war es fuer uns vorgeschrieben Lachse ueber 80cm zurueck zu setzen, 2015 sind es Fische ab 100cm. Seltsam,seltsam! Aber das størt mich nicht, lasse eh alle kleinen und grossen schwimmen weil ich scharf bin auf die um 3kg, die haben nun mal die beste Filet -und Ræuchergrøsse. Ich darf jeden Fisch zurueck setzen und soll nur soviel entnehmen wie ich vernuenftig verwerten kann. Andere Lænder, andere Sitten.
Frohes Fest
Hendrik
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gespliesste
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Re: Neues zum Zurücksetzen maßiger Fische (aus der Schweiz)

Beitrag von gespliesste »

Hallo Norbert,
Norbert hat geschrieben: Gibt es dafür, dass der Verwertungsvorsatz für bestimmte Fischarten nicht unter "vernünftiger Grund" fällt irgendeinen Beweis in Form eines Bußgeldbescheids oder Urteils?
ja, gute Frage.
Das ganze Thema ist recht kompliziert und von dem was ich weiss auch nicht eindeutig rechtlich entschieden, allein schon weil das Tierschutzgesetz als Bundesgesetz in verschiedenen Bundesländern unterschiedlich ausgelegt wird. Der unten zitierte Fall wurde eingestellt, aber ich persönlich denke das bedeutet nicht, dass ein Verwertungsvorsatz für Fischart A grundsätzlich ein anerkannter "vernünftiger Grund" ist Fischart B zurückzusetzen. Damit könnte man sich ja quasi in allen Fällen rausreden und c&r praktisch legalisiert.

Solltest du plausibel darlegen können, das der Beifang eine Ausnahme war und auch einen guten Grund nennen, warum du ihn nicht verezehren kannst/willst bist du vielleicht im Recht. Ich denke es bleibt ein Grauzone bei der die individuellen Umstände eine Rolle spielen.
Lies mal unter folgendem Link den Absatz zu catch&release http://www.ra-klose.com/html/fischereistrafrecht.html ich denke das ist der Stand der Dinge.
Pressemitteilung des DAV hat geschrieben:Der einem Mitgliedsverein des DAV e. V. angehörende Andreas L. war durch die Organisation PETA Deutschland e. V. angezeigt worden, gegen die §§ 17, 18 Tierschutzgesetz verstoßen zu haben. Vorgeworfen wurde ihm, eine solche Art des Angelns praktiziert zu haben, bei der gefangene Fische nicht in jedem Falle getötet wurden. Immer dann, wenn die Fische im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände für die menschliche Ernährung nicht in Frage kamen, wurde der Haken vorsichtig entfernt, und die Fische wurden sofort wieder in das Wasser gesetzt, sofern sie generell überlebensfähig waren. Eine solche Art des Angelns wurde nicht allein von L. praktiziert, sondern von weiteren Anglern, die über ihre insoweit gemachten Erfahrungen auch im Internet in Wort und Bild berichteten. Auf Grund der Anzeige wurden zunächst durch die Staatsanwaltschaft Berlin (52 Js 2790 / 06) ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, eine richterliche Anordnung zur Hausdurchsuchung erwirkt und Fotodateien beschlagnahmt. Der durch L. beauftragte und in Abstimmung mit dem DAV e. V. argumentierende Verteidiger, RA Prof. Dr. Göhring, stellte die Erfüllung irgendeiner Tatbestandsvariante der §§ 17, 18 TierSchG in Frage. Diese Regelungen dürfen nicht so ausgelegt werden, dass zunächst mit der Absicht des Verzehrs geangelte Fische dann auch getötet werden müssen, wenn sich erst bei der Entnahme aus dem Wasser zeigt, dass eine Nutzung für Speisezwecke im konkreten Fall unterbleiben muss. Das ist - auch teilweise in Übereinstimmung mit schon vorliegenden Äußerungen in der Literatur - z. B. so, wenn es sich um
  • untermaßige oder sonst einem ständigen oder zeitweiligen Angelverbot unterliegende,
  • zum Angelzeitpunkt für die menschliche Ernährung nicht oder nicht mehr geeignete
  • oder für die Reproduktion des Tierbestandes erforderliche Fische handelt.
Auch im jeweiligen Gewässer zu beachtende sonstige Hegeaspekte können es rechtfertigen, der Freilassung gegenüber der Tötung den Vorrang zu geben. In der rechtsanwaltlichen Stellungnahme wurde ferner darauf hingewiesen, dass bei dem offenen Erkenntnisstand zur Schmerz- und/oder Leidensfähigkeit von Fischen es dem Grundsatz, im Zweifel für den Beschuldigten, grob widersprechen würde, von einer Tatbestandsmäßigkeit auszugehen. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO ein, d. h., erkennbar boten die Ermittlungen im Sinne des Abs. 1 der Regelung der Staatsanwaltschaft nicht genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage.
LG,

Olaf
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