von Pudlich » 24.06.2019, 22:22
Hallo Christian,
da ich selbst sowohl fische wie auch Anteilseigner der Rur bin, kann ich dir, denke ich, Auskunft geben.
Es hilft dir wenig, wenn du herausbekommst, wer Eigentümer eines bestimmten Flurstücks an einem bestimmten Gewässer ist, denn der muss nicht zwingend das Fischereirecht wahrnehmen. Im Normalfall hat er es verpachtet, entweder alleine, wenn ihm beide Ufer gehören, oder als Mitglied einer Fischereigenossenschaft.
Diese Genossenschaft verpachtet das kollektive Fischereirecht ihrer Mitglieder, wobei im Normalfall die Ausgabe der Gastkarten / Tageskarten usw. begrenzt wird auf eine bestimmte Höchstzahl. Eine Mindestzahl gibt es hingegen nicht.
Einen Anspruch auf eine Fischereigelegenheit gibt es bei privaten Pächtern nicht, wir entscheiden völlig frei, wer an unser Wasser kommt und wer nicht. Bei uns heißt das "eher nicht", weil wir a. gerne unsere Ruhe haben und b. unsere "Alten Herrn" nicht auf Gäste Rücksicht nehmen müssen sollen, sie haben es altersbedingt schwer genug.
Das heißt jedoch nicht, daß wir nicht gel. einen guten Freund als Tagesgast mitnehmen können, dies bildet jedoch die Ausnahme.
Bei den pachtenden vereinen sieht das anders aus. Das sind in Deutschland eingetragene Vereine mit nachgewiesener Gemeinnützigkeit. Dies beinhaltet, dass sie Interessenten aufnehmen MÜSSEN, wenn dies die Mitgliedsstruktur und die Satzung zulassen. Dies kann z.B. bedeuten, dass der Interessent zwei Bürgen benennen muss, oder in einer nicht zu überschreitenden Nähe zum Gewässer wohnt oder ähnliches.
Ein RECHT auf Fischereigelegenheit gibt es also in Deutschland nicht.
Gruß vom Bob
NABU - Äschenmörder des Jahres 2010