Hi,
Ich weiß nun nicht wie es bei euch Gesetzlich aussieht, aber in Deutschland würde der §42-63 Naturschutzgesetz eintreten. Der verbietet abrodung von Hecken, Sträuchern, Bäumen im Zeitraum vom 1.März bis 31.September
Wärend dieser Zeit Brüten die meisten Gartenvögel, und wird dadurch begründet und Verboten. Das gilt auch für Privatpersonen im eigenen Garten.
Erlaubt ist nur der Sommerschnitt bis ca 30cm (Neutriebe) wärend dieser Periode.
Bei uns in Trier wurde zb. die an Autobahnen verlaufenden Hecken ab 1.März nicht mehr geschnitten. Die Arbeiten wurden mittendrin eingestellt, egal ob die fertig wurden oder nicht !
NNatG hat geschrieben:Abschnitt VIII
Artenschutz
§ 60 Allgemeine Vorschriften
Für den Schutz und die Pflege wildlebender Tier- und Pflanzenarten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts und die unmittelbar geltenden Vorschriften des Fünften Abschnitts des Bundesnaturschutzgesetzes sowie die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen in der jeweils gültigen Fassung.
§ 61 Allgemeiner Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen
(1) Es ist verboten,
1. wildlebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu
töten,
2. ohne vernünftigen Grund wildlebende Pflanzen von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre
Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten,
3. von Bäumen, Sträuchern oder Hecken unbefugt Schmuckreisig zu entnehmen, gleichgültig, ob ein
wirtschaftlicher Schaden entsteht oder nicht,
4. ohne vernünftigen Grund Lebensstätten wildlebender Tier- und Pflanzenarten zu beeinträchtigen oder zu
zerstören.
(2) Es ist verboten, Beeren, Pilze und wildlebende Pflanzen nicht besonders geschützter Arten in mehr als nur geringer Menge für den eigenen Gebrauch zu sammeln.
(3) Gebietsfremde Tiere und Pflanzen wildlebender und nicht wildlebender Arten dürfen nur mit Genehmigung der höheren Landschaftsbehörde ausgesetzt oder in der freien Natur angesiedelt werden. Dies gilt nicht für den Anbau von Pflanzen in der Land- und Forstwirtschaft. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Gefahr einer Verfälschung der heimischen Tier- und Pflanzenwelt oder eine Gefährdung des Bestandes oder der Verbreitung heimischer wildlebender Tier- und Pflanzenarten oder von Populationen solcher Arten nicht auszuschließen ist.
§ 62 Schutz bestimmter Biotope
(1) Maßnahmen und Handlungen, die zu einer erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung oder zu einer Zerstörung folgender Biotope führen können, sind verboten:
1. Natürliche oder naturnahe unverbaute Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
2. Moore, Sümpfe, Röhrichte, Riede, Naß- und Feuchtgrünland, Quellbereiche,
3. Binnendünen, natürliche Felsbildungen, natürliche und naturnahe Blockschutt- und Geröllhalden, Höhlen und Stollen, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Magerwiesen und -weiden, Trocken- und Halbtrockenrasen, natürliche Schwermetallfluren, Binnensalzstellen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
4. Bruch-, Sumpf- und Auwälder, Schluchtwälder, Block- und Hangschuttwälder.
(2) Die untere Landschaftsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit dies aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls erforderlich ist. Der Verursacher der Maßnahme oder Handlung ist gemäß § 4 Abs. 4 oder § 5 Abs. 1 zu Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder gemäß § 5 Abs. 3 und 4 zur Zahlung eines Ersatzgeldes zu verpflichten.
(3) Die Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten/Landesamt für Agrarordnung Nordrhein-Westfalen erfaßt die geschützten Biotope nach Absatz 1 in der Biotopkartierung und grenzt sie im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde in Karten eindeutig ab. Der Eigentümer des Biotops ist vor der Abgrenzung durch die untere Landschaftsbehörde in geeigneter Form zu unterrichten. Sie sind nachrichtlich in den Landschaftsplan sowie in die ordnungsbehördliche Verordnung gemäß § 42a zu übernehmen. Die untere Landschaftsbehörde stellt den Gemeinden Karten nach Satz 1 für deren Gebiet zur Verfügung.
§ 63 Allgemeine Vorschriften für den Arten- und Biotopschutz
(1) Zur Vorbereitung, Durchführung und Überwachung der Aufgaben nach § 20 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz erarbeitet die Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten/Landesamt für Agrarordnung Nordrhein-Westfalen ein Artenschutzprogramm. Das Artenschutzprogramm enthält
1. die Darstellung und Bewertung der unter dem Gesichtspunkt des Artenschutzes bedeutsamen Populationen, Lebensgemeinschaften und Biotope wildlebender Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der in ihrem Bestand gefährdeten Arten,
2. die Schutz-, Pflege- und Entwicklungsziele sowie die erforderlichen Maßnahmen zu deren Verwirklichung.
(2) Die zuständigen Behörden und Stellen sollen für die Erhaltung der Lebensstätten besonders geschützter Arten Sorge tragen.
(3) Eigentümer und Nutzungsberechtigte der Grundstücke haben Schutz- und Pflegemaßnahmen zu dulden, soweit dies nicht zu unzumutbaren Beeinträchtigungen in der Nutzung oder Bewirtschaftung des Grundstücks führt. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht für Verkehrsanlagen.
§ 64 Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtstätten
(1) Es ist verboten,
1. die Bodendecke auf Feldrainen, Böschungen, nicht bewirtschafteten Flächen und an Straßen- und Wegrändern abzubrennen, zu beschädigen, zu vernichten oder mit chemischen Mitteln niedrig zu halten. Pflegemaßnahmen und die bestimmungsgemäße Nutzung bleiben unberührt.
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2. in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September Hecken, Wallhecken, Gebüsche sowie Röhricht- und Schilfbestände zu roden, abzuschneiden oder zu zerstören. Unberührt bleiben schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen,
3. Bäume mit Horsten zu fällen oder Felsen oder Bäume mit Horsten oder Bruthöhlen zu besteigen.
(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht für behördlich angeordnete oder zugelassene Maßnahmen, die aus wichtigen Gründen nicht zu anderer Zeit durchgeführt werden können.
§ 65 Kennzeichnung von Tieren, Schutz von Bezeichnungen
(1) Soweit das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit von seiner Ermächtigung nach § 26 Abs. 3 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz keinen Gebrauch macht, kann das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz nach Anhörung des Ausschusses für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz des Landtags durch Rechtsverordnung die Zulässigkeit, die Voraussetzung, die Durchführung und sonstige Einzelheiten der Kennzeichnung von Tieren zu wissenschaftlichen Zwecken regeln. Die Rechtsverordnung kann Verpflichtungen zur Ablieferung gefundener Ringe oder Kennzeichen oder zur Benachrichtigung einer zuständigen Stelle begründen. § 1 Landesjagdgesetz bleibt unberührt.
(2) Die Bezeichnungen ,,Vogelwarte", ,,Vogelschutzwarte", ,,Vogelschutzstation", ,,Zoo", ,,Zoologischer Garten", ,,Tiergarten" oder Bezeichnungen, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen nur mit Genehmigung der unteren Landschaftsbehörde geführt werden.