Gründung einer Fischereigenossenschaft

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Baywatch
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Gründung einer Fischereigenossenschaft

Beitrag von Baywatch »

Hallo,

ich habe ein Gewässer gefunden, dass nicht bewirtschaftet ist! Die Behörden haben als Voraussetzung zur Nutzung ein kleines "Hindernis" eingebaut: die Gründung einer Fischereigenossenschaft!

Nun habe ich schon "Gegoogelt", aber nur sehr wenig informatives & hilfreiches Material gefunden.

Über Infos (auch gerne per PN) würde ich mich sehr freuen!


TL Uwe
Siegfried.
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Re: Gründung einer Fischereigenossenschaft

Beitrag von Siegfried. »

Hallo Uwe,
ich weiß nicht ob dein Wohnort tatsächlich Otterstadt heißt (ken isch niet) oder vielleicht Otterndorf oder ob er überhaupt in NRW oder womöglich in SH oder sonstwo liegt, denn davon hängt es ab, was die FG ist und wie sie zu gründen und zu führen ist. Fischereirecht ist Landesrecht. Schreib mal ne PN mit näheren Einzelheiten, sonst bleibt das Allgemeines Geplänkel.

Glück Auf
Siegfried
Fische sind zu schöne Geschöpfe um nur einmal bewundert zu werden
Baywatch
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Re: Gründung einer Fischereigenossenschaft

Beitrag von Baywatch »

Hallo Siegfried,

sorry das habe ich nicht bedacht! Das Ganze findet in Rheinland Pfalz statt!

Gruß

Uwe
Siegfried.
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Re: Gründung einer Fischereigenossenschaft

Beitrag von Siegfried. »

Hallo Uwe,
hier zunächst mal der Text aus dem LFG RP zur Fischeriegenossenschaft
§ 29 Fischereigenossenschaft
(1) Die Fischereiberechtigten, deren Fischereirechte zu einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk gehören, bilden eine Fischereigenossenschaft. Die Fischereigenossenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie gilt hinsichtlich der Wahrnehmung der Fischereirechte als Fischereiberechtigte.
(2) Die Fischereigenossenschaft wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und höchstens zwei weiteren Mitgliedern. Er wird von der Genossenschaftsversammlung gewählt.
(3) Das Stimmrecht des einzelnen Mitgliedes der Fischereigenossenschaft richtet sich nach der anteiligen Länge der Uferlinie seines Fischereirechtes (§ 5 Abs. 1 des Landeswassergesetzes), wenn die Satzung nichts anderes bestimmt; jedes Mitglied hat jedoch mindestens eine Stimme. Mehr als zwei Fünftel aller Stimmen dürfen auf ein Mitglied nicht entfallen.
(4) Für die Nutzung der Fischereirechte durch die Fischereigenossenschaft gilt § 15. Die Fischereigenossenschaft kann den Abschluss von Fischereipacht- und Fischereierlaubnisverträgen auf den Kreis der Mitglieder beschränken. Verlangen Mitglieder, die über mindestens ein Drittel der Stimmen verfügen, eine entsprechende Beschränkung, so darf an Nichtmitglieder nur verpachtet werden, wenn kein Mitglied bereit ist, unter angemessenen Bedingungen zu pachten.
(5) Der Anteil der Mitglieder an den Nutzungen und Lasten bestimmt sich nach dem Wert der Fischereirechte. Durch einstimmigen Beschluss der Genossenschaftsversammlung kann ein anderer Maßstab bestimmt werden.
(6) Die Fischereigenossenschaft beschließt über die Verwendung des Reinertrages der Fischereinutzung. Wird hierbei der Ertrag nicht an die Mitglieder verteilt, so kann jedes Mitglied, das dem Beschluss nicht zugestimmt hat, die Auszahlung seines Anteils verlangen. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen eines Monats nach der Beschlussfassung schriftlich oder zur Niederschrift des Vorstandes geltend gemacht wird.
(7) Die Fischereigenossenschaft hat ein Mitgliederverzeichnis zu führen. Aus dem Mitgliederverzeichnis müssen der Umfang des Stimmrechts und die Beitrags- und Nutzungsverhältnisse der Mitglieder hervorgehen.
(8) Die Fischereigenossenschaft kann die Ausübung ihrer Rechte und Pflichten durch Vereinbarung mit der Verbandsgemeinde, verbandsfreien Gemeinde, kreisfreien oder großen kreisangehörigen Stadt auf diese übertragen. Zur Übertragung bedarf es eines Beschlusses der Genossenschaftsversammlung. Das Nähere bestimmt die Satzung.

§ 30 Satzung der Fischereigenossenschaft
(1) Die Fischereigenossenschaft hat sich eine Satzung zu geben.
(2) Die Satzung muss Bestimmungen enthalten über: das lass ich mal weg

wichtig ist das
(3) Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung der Fischereibehörde; dies gilt nicht, wenn sie der vom fachlich zuständigen Ministerium veröffentlichten Mustersatzung entsprechen, in diesem Fall sind sie der Fischereibehörde anzuzeigen. Die Genehmigung ist im Bekanntmachungsorgan der Genehmigungsbehörde auf Kosten der Fischereigenossenschaft zu veröffentlichen; die Veröffentlichung hat den Hinweis zu enthalten, dass die Satzung bei der Genehmigungsbehörde oder bei der nach § 27 zuständigen Behörde eingesehen werden kann.

§ 31 Aufsicht über die Fischereigenossenschaft

(1) Die Genossenschaft untersteht der Staatsaufsicht. Aufsichtsbehörde ist die Fischereibehörde; im Übrigen sind die Vorschriften der Gemeindeordnung über die Staatsaufsicht in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.

(2) Erstreckt sich das Gebiet der Fischereigenossenschaft über die Grenzen eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinaus, so ist § 58 Abs. 5 entsprechend anzuwenden.

§ 32 Erstmalige Bildung der Fischereigenossenschaft

(1) Solange ein Vorstand nicht gewählt ist, werden die Geschäfte des Genossenschaftsvorstandes von der Verwaltung der nach § 27 jeweils zuständigen Körperschaft auf Kosten der Fischereigenossenschaft wahrgenommen. Sie ist verpflichtet, innerhalb eines Jahres nach Entstehung des gemeinschaftlichen Fischereibezirks eine Genossenschaftsversammlung einzuberufen. Die beabsichtigte Einberufung der Genossenschaftsversammlung ist von der Verwaltung der Körperschaft öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass das Verzeichnis der Mitglieder und ihrer nach § 29 Abs. 3 berechneten Stimmrechte sowie der Satzungsentwurf drei Wochen bei der Verwaltung der Körperschaft ausliegen.

(2) Die Genossenschaftsversammlung beschließt über die Satzung; § 30 Abs. 3 gilt entsprechend. Kommt ein Beschluss nicht innerhalb eines Jahres nach Entstehung des gemeinschaftlichen Fischereibezirks zustande, so erlässt die Aufsichtsbehörde die Satzung. Sie hat im Bekanntmachungsorgan der nach § 27 zuständigen Körperschaft zu veröffentlichen, dass die Satzung erlassen worden ist und bei dieser Behörde eingesehen werden kann.

(3) § 58 Abs. 5 gilt entsprechend.


Wie du siehst, kann es also laut Gesetz gar nicht sein, dass es keine FG gibt. Also entweder hat man dir Dummes Zeug erzählt, um dich abzuwimmeln oder aber die Gemeinde in der das (bzw. die) Gewässer liegt (oder liegen) begeht seit vielen einen offenen Rechtsbruch und die Aufsichtsbehörde müsste tief schlafen. Ich kenne zwar aus NRW Fonderfälle, wo es aber nur wegen Nichtbefischbarkeit der Gewässer auch Jahrzehnte gedauert hat, bis die FG gegeründet wurde. Ansonsten ist mir das zunächst mal nicht erklärlich. Wie gesagt, da bräuchte ich dann schon ein paar mehr Informationen, um das beurteilen zu können. Bei Interesse also dann PN etc.

Glück Auf

Siegfried
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Re: Gründung einer Fischereigenossenschaft

Beitrag von Peter Pan »

Hallo Uwe,

mir ist eigentlich auch bekannt, daß die Pächter zusammen eine Fischreigenossenschaft gründen müssen. Du als Nichtpächter kannst doch da gar nichts machen. Bei uns an der hessischen Sinn hat es auch noch nicht mit der Bildung einer Genossenschaft geklappt. Mal sehen, wann das kommt.
Bis bald und tight lines

Peter
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Re: Gründung einer Fischereigenossenschaft

Beitrag von MK »

Hallo Freunde,

ich bin Vorsitzender einer Fluß - genossenschft (Bayrisch Schwaben) ein sehr großer Fluss und so einfach ist das nicht!
Aber sinnvoll und wichtig!
Gerne mehr falls Interesse!
Wir kümmern uns um Beatz - Fische - Futterfische - Brut - Eier - Insekten usw...
Kontakt zu der Wasserwirtschaft und den Behörden – Wasserwirtschaft - Fachberatung-Naturschutz und Vogelschutz usw....
Ist schon einiges zu tun..

Grüße

Manfred
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