Hallo Stephan, ------------------------------------------------------------------------------------ selbstverständlich würde ich Dir ganz offiziell den Fischereischein entziehen dürfen! In unserem föderativem System ist das Fischereigesetz wie bereits erwähnt Ländersache, und in NRW habe ich Dich mit § 42 (Schutz der Fischerei) Abs. 1 f. ganz schnell am Wickel, wenn Du während der Schonzeit für Hechte mit Hechtgeschirr an unsere Wasser gehen würdest. --------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Das der ein oder andere in seinen Anfängerjahren als dreizehnjähriger Jungfischer auch mal gerne mit den Händen in fremden Bächen gewildert hat, davon wollen wir hier nicht reden. Sowas passiert eben............ ------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Du bist kein jugendlicher Anfänger mehr, der sich vom Taschengeld die erste Bambusrute gekauft hat! Ich verlange von einem mündigen Angler, der sich "Allroundfischer" nennt, dass er seinen Jagdtrieb sehr wohl im Griff hat!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!! Ansonsten hat er am Wasser nichts zu suchen!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!

--------------------------------------------------------------------------------------------- Als amtlich vereidigter Fischereiaufseher muss ich die Fische vor "triebgesteuerten" Anglern schützen und dürfte Dir sogar Deine Angelgeräte abnehmen. Damit Du verstehst, warum ich Dir ganz offiziell die Papiere wegnehmen kann: ----------------------------------------------------------------------------------------------- § 42 Schutz der Fischerei (aus Landesfischereigesetz NRW)
(1) Zum Schutz der Fischerei können durch ordnungsbehördliche Verordnung des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz nach Anhörung des Beirats für das Fischereiwesen Bestimmungen getroffen werden über:
a) die Schonzeiten der Fische, einschließlich der Verbote oder der Beschränkungen des Fischens
während der Schonzeiten,
b) das Mindestmaß der Fische sowie die Behandlung untermaßiger oder während der Schonzeit
gefangener Fische,
c) die Anlandung, die Beförderung, den Verkauf und die Verwertung untermaßiger oder während der
Schonzeit gefangener Fische,
d) Verbote oder Beschränkungen des Aussatzes von Fischarten, die den angemessenen Fischbestand
des Gewässers gefährden können,
e) die Benutzung von Gewässern oder Gewässerteilen,
f) die Art, Beschaffenheit und zeitliche Verwendung der Fischereigeräte,
g) die Art und Zeit der Werbung von Wasserpflanzen,
h) den Schutz der Fischlaichplätze, des Fischlaichs, der Fischbrut und des Winterlagers der Fische,
i) den Schutz der Fischnährtiere,
j) den Schutz von Wassergeflügel und dessen Brutstätten sowie das Einlassen zahmen Wassergeflügels in Gewässer,
k) die Ausübung der Fischerei zur Vermeidung gegenseitiger Störung der Fischer,
l) die Kennzeichnung der in Gewässern ausliegenden Fischereifahrzeuge, Fanggeräte und Fischbehälter.