Verfasst: 09.06.2008, 06:20
hier wie versprochen die antwort des bmelv;
Zulässigkeit von „Catch & Release" in der Bundesrepublik Deutschland
Ihre Anfrage vom 30.05.2008
Sehr geehrter Herr XXX
Sie haben das BMELV um Aufklärung zum Rechtsstand bezüglich dem Fangen und anschließendem Freilassen von Fischen als „Sport", bekannt als „Catch & Release", gebeten.
Vorbehaltlich der für die Durchführung des Tierschutzgesetzes (TierSchG) zuständigen Länder weise ich auf die Ausführungen im Kommentar zum Tierschutzgesetz Hirt/Maisack/Moritz, 2. Auflage München 2007, § 17 Rdn. 30f. hin: Demnach fugt Angeln den Fischen erhebliche, anhaltende Leiden zu und verwirklicht damit neben § 17 Nr. l auch den
Straflatbestand des § 17 Nr. 2b TierSchG.
Bei den Fischen kommt es zu einem "Overstress", der u. a. durch beschleunigten Herzschlag, erkennbare Panikreaktionen und Erhöhung des Cortisolspiegels im Blut festgestellt werden
kann. Neben diesen messbaren Stressparametern ist es insbesondere auch das Verhalten des Fisches an der Angel, das sein erhebliches Leid anzeigt. Nach wissenschaftlichen Untersuchungen sterben etwa 30% der Fische, die geangelt und wieder zurückgesetzt wurden, später
an den Folgen des erlittenen Stresses.
Der Erwerb des Fisches für Nahrungszwecke des Menschen muss daher den alleinigen Grund für das Angeln bilden. Wird daneben, wie auch hier beim „Catch & Release", ein sportlicher Zweck verfolgt, so fehlt es nach deutscher Rechtsauffassung an einem vernünftigen Grund,
denn solche Zwecke können weder die Tötung noch die Zufügung von Schmerzen und Leiden rechtfertigen.
Das Fangen und anschließende Freilassen von Fischen im Sinne des „Catch & Release" ist dementsprechend in der Bundesrepublik Deutschland untersagt.
Ich hoffe, Ihre Frage konnte
damit hinreichend beantwortet werden.
Mit freundlichen Grüßen,
xxx
wer nicht mit dieser antwort einverstanden ist beklagt sich nicht bei mir, sondern beim bmelv direkt bitte.
Meine pers. Sicht;
das angeln als c&r mit der absicht die fische unabhängig von grösse, schonmass und schonzeit wieder freizulassen (gleich 100& c&r) ist damit klar verboten. nicht aber c&r aus hegegründen etc. auch die unsitte auf grosskarpfen zu angeln um diese nur zu fotografieren und zu wägen kann (besser wird) darunter fallen.
eine strecke(auch see) wo allerdings kein fisch entnommen werden darf aber sehr wohl geangelt, ist daher klar unerlaubt.
gruss
berner
Zulässigkeit von „Catch & Release" in der Bundesrepublik Deutschland
Ihre Anfrage vom 30.05.2008
Sehr geehrter Herr XXX
Sie haben das BMELV um Aufklärung zum Rechtsstand bezüglich dem Fangen und anschließendem Freilassen von Fischen als „Sport", bekannt als „Catch & Release", gebeten.
Vorbehaltlich der für die Durchführung des Tierschutzgesetzes (TierSchG) zuständigen Länder weise ich auf die Ausführungen im Kommentar zum Tierschutzgesetz Hirt/Maisack/Moritz, 2. Auflage München 2007, § 17 Rdn. 30f. hin: Demnach fugt Angeln den Fischen erhebliche, anhaltende Leiden zu und verwirklicht damit neben § 17 Nr. l auch den
Straflatbestand des § 17 Nr. 2b TierSchG.
Bei den Fischen kommt es zu einem "Overstress", der u. a. durch beschleunigten Herzschlag, erkennbare Panikreaktionen und Erhöhung des Cortisolspiegels im Blut festgestellt werden
kann. Neben diesen messbaren Stressparametern ist es insbesondere auch das Verhalten des Fisches an der Angel, das sein erhebliches Leid anzeigt. Nach wissenschaftlichen Untersuchungen sterben etwa 30% der Fische, die geangelt und wieder zurückgesetzt wurden, später
an den Folgen des erlittenen Stresses.
Der Erwerb des Fisches für Nahrungszwecke des Menschen muss daher den alleinigen Grund für das Angeln bilden. Wird daneben, wie auch hier beim „Catch & Release", ein sportlicher Zweck verfolgt, so fehlt es nach deutscher Rechtsauffassung an einem vernünftigen Grund,
denn solche Zwecke können weder die Tötung noch die Zufügung von Schmerzen und Leiden rechtfertigen.
Das Fangen und anschließende Freilassen von Fischen im Sinne des „Catch & Release" ist dementsprechend in der Bundesrepublik Deutschland untersagt.
Ich hoffe, Ihre Frage konnte
damit hinreichend beantwortet werden.
Mit freundlichen Grüßen,
xxx
wer nicht mit dieser antwort einverstanden ist beklagt sich nicht bei mir, sondern beim bmelv direkt bitte.
Meine pers. Sicht;
das angeln als c&r mit der absicht die fische unabhängig von grösse, schonmass und schonzeit wieder freizulassen (gleich 100& c&r) ist damit klar verboten. nicht aber c&r aus hegegründen etc. auch die unsitte auf grosskarpfen zu angeln um diese nur zu fotografieren und zu wägen kann (besser wird) darunter fallen.
eine strecke(auch see) wo allerdings kein fisch entnommen werden darf aber sehr wohl geangelt, ist daher klar unerlaubt.
gruss
berner