Entnahmepflicht in deutschen Gewässern
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- pehers
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Entnahmepflicht in deutschen Gewässern
Servus!
Wie ist das nun - viele hier schreiben immer noch davon, dass releasen ungesetzlich ist.
Nun hat die Berliner Staatsanwaltschft ein derartiges Verfahren eingestellt, das durch eine Peta Anzeige angezettelt wurde. Das sagt noch nichts über die tatsächliche Rechtslage.
Jetzt habe ich eine Stellungnahme gelesen, wonach es Gründe gibt, die zum Zurücksetzten berechtigen oder sogar vepflichten.
Wie sehr Ihr das nun.
L.G.
Hans
Wie ist das nun - viele hier schreiben immer noch davon, dass releasen ungesetzlich ist.
Nun hat die Berliner Staatsanwaltschft ein derartiges Verfahren eingestellt, das durch eine Peta Anzeige angezettelt wurde. Das sagt noch nichts über die tatsächliche Rechtslage.
Jetzt habe ich eine Stellungnahme gelesen, wonach es Gründe gibt, die zum Zurücksetzten berechtigen oder sogar vepflichten.
Wie sehr Ihr das nun.
L.G.
Hans
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I still don't know why I fish or why other men fish, except that we like it and it makes us think and feel. (Roderick L. Haig-Brown, A River Never Sleeps)
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- Wolfgang Hinderjock
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Es gibt darüber keine übergreifende Auskunft, da das Fischereirecht, sowie die verbandlichen Verordnungen je nach Bundesland von einander abweichen.
So ist beispielsweise im Land Brandenburg ein Zurücksetzen von maßigen Fischen gestattet, wenn auch nur unter gewissen Bedingungen.
In M/V gibt es auch eine Regelung, die einen Ermessensspielraum ermöglicht, hier kommt es auf die Auslegung an, verboten ist in M/V lediglich der vorsetzliche Fang zum Zwecke der Vermessung und Fotographie, so wäre also ein Zurücksetzen aus einem vernünftigen Grund möglich, solche Gründe sind beispielsweise ein Hegeziel oder die Tatsache, daß der gefangene Fisch nicht dem beabsichtigten Fangziel entspricht.
Es liegt glaube ich auch an dem gern gewählten Begriff "Catch and Release", welcher etwas anrüchig ist, da er keinen vernünftigen Fanggrund vermittelt.
Man sollte, so denke zumindest ich, diesen Begriff vermeiden und eher von einem Zurücksetzen aus hegerischen Gründen sprechen.
So ist beispielsweise im Land Brandenburg ein Zurücksetzen von maßigen Fischen gestattet, wenn auch nur unter gewissen Bedingungen.
In M/V gibt es auch eine Regelung, die einen Ermessensspielraum ermöglicht, hier kommt es auf die Auslegung an, verboten ist in M/V lediglich der vorsetzliche Fang zum Zwecke der Vermessung und Fotographie, so wäre also ein Zurücksetzen aus einem vernünftigen Grund möglich, solche Gründe sind beispielsweise ein Hegeziel oder die Tatsache, daß der gefangene Fisch nicht dem beabsichtigten Fangziel entspricht.
Es liegt glaube ich auch an dem gern gewählten Begriff "Catch and Release", welcher etwas anrüchig ist, da er keinen vernünftigen Fanggrund vermittelt.
Man sollte, so denke zumindest ich, diesen Begriff vermeiden und eher von einem Zurücksetzen aus hegerischen Gründen sprechen.

- webwood
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Servus Hans,
in Bayern darfst Du nur Fische zurücksetzen, wenn sie untermassig, wärend der Schonzeit gefangen oder generel geschützt sind, Alle anderen Fisch sind sinnvoll zu verwerten und sei es als Köderfisch. Also Äschen könnten auch legal als Köderfisch verwendet werden. (Stand meiner Fischerprüfung 1999). Ob ich mich persönlich an dieses Gesetz halte, sei dahingestellt.
Liebe Grüße
Thomas
PS: PETA= People for eating of tasty food
in Bayern darfst Du nur Fische zurücksetzen, wenn sie untermassig, wärend der Schonzeit gefangen oder generel geschützt sind, Alle anderen Fisch sind sinnvoll zu verwerten und sei es als Köderfisch. Also Äschen könnten auch legal als Köderfisch verwendet werden. (Stand meiner Fischerprüfung 1999). Ob ich mich persönlich an dieses Gesetz halte, sei dahingestellt.
Liebe Grüße
Thomas
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Angler sterben nie, die riechen nur so.
- Dirk Janßen
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Olaf Kurth
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@Diak: TierSch G §17 wird da schon etwas genauer:
"Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder
2. einem Wirbeltier
a) aus Roheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder
b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt."
........... und dennoch könnte ich vor jedem Gericht vertreten, warum ich einen prall gefüllten Bf-Rogner auf widerhakenlose Nassfliege, Anfang Oktober gefangen, aus hegerischen Gründen wieder schwimmen lasse!!!!!
Gruß, Olaf
"Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder
2. einem Wirbeltier
a) aus Roheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder
b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt."
........... und dennoch könnte ich vor jedem Gericht vertreten, warum ich einen prall gefüllten Bf-Rogner auf widerhakenlose Nassfliege, Anfang Oktober gefangen, aus hegerischen Gründen wieder schwimmen lasse!!!!!
Gruß, Olaf
Und Gott sprach zu den Steinen im Fluss: "Wollt ihr Mitglieder der UNERSCHROCKENEN werden?" Und die Steine antworteten: "Nein Herr, dafür sind wir nicht hart genug."
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Spessart Räuber
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Hallo
Cheers
Klemens
Klar, ich glaube das kann jeder vernünftige Fliegenfischer. Die Frage ist, ob der Richter/die Richter das ebenso sieht/sehen. Meine persönlichen Erfahrungen mit der deutschen Gerichtsbarkeit (Zivil- und Familienbereich) sind, was Recht haben heißt nicht Recht bekommen, überaus negativ............ und dennoch könnte ich vor jedem Gericht vertreten, warum ich einen prall gefüllten Bf-Rogner auf widerhakenlose Nassfliege, Anfang Oktober gefangen, aus hegerischen Gründen wieder schwimmen lasse!!!!!
Cheers
Klemens
It is ironical that the "holier than thou" attitude adopted by some fly-fishermen, which has its origins in the trout fishing dry-fly cult of Edwardian days, is based on a curios fallacy.
- Dirk Janßen
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@olaf Ich kann auch noch genauer 
Hier ein Auszug aus einer Stellungnahme des VDSF
Der VDSF zum Thema Tierschutz, Naturschutz und Fischerei
Nach § 1 des Tierschutzgesetzes darf niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.
Die Angelfischerei hat zum Ziel, Fische zu fangen und dem menschlichen Verzehr zuzuführen. Ihre Aufgabe ist es, die Fischbestände zu hegen.
Die Verwertung gefangener Fische zum Verzehr ist stets ein vernünftiger Grund im Sinne des § 1 Tierschutzgesetz, ein weiterer vernünftiger Grund sind Maßnahmen zur Hege der Fischbestände.
Bei der Ausübung der Fischerei und allen damit zusammenhängenden Maßnahmen ist sicherzustellen, daß den Fischen möglichst wenig Leiden zugefügt werden. Dies wird durch fischwaidgerechtes Verhalten erreicht. Fischwaidgerechtigkeit orientiert sich an den Vorgaben des Tierschutzgesetzes, geht aber in vielen Fällen darüber hinaus.
...
Es ist nicht fischwaidgerecht, Fische allein aus Freude am Drill zu fangen. Das gilt erst recht für das Fangen von Fischen, um diese anschließend zurückzusetzen (catch and release). Mit dem Fang muß die sinnvolle Verwertung der Fische verbunden sein. Der gefangene Fisch ist zu bestimmen, zu messen und wenn er maßig ist und keine Artenschonbestimmung besteht, zu betäuben, zu töten und schließlich abzuködern. Untermaßige oder einer Schonbestimmung unterliegende Fische sind vorsichtig zurückzusetzen.
Ein Zurücksetzen kommt auch in Betracht, wenn es das Hegeziel erfordert.
...
Hege ist nicht nur eine Verpflichtung, sondern auch ein gesetzlich verankertes Recht der Angelfischer. Zu den Hegemaßnahmen gehören neben Schutzmaßnahmen ein ausgewogenes Fischen und der Fischbesatz.
TL
Dirk
Hier ein Auszug aus einer Stellungnahme des VDSF
Der VDSF zum Thema Tierschutz, Naturschutz und Fischerei
Nach § 1 des Tierschutzgesetzes darf niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.
Die Angelfischerei hat zum Ziel, Fische zu fangen und dem menschlichen Verzehr zuzuführen. Ihre Aufgabe ist es, die Fischbestände zu hegen.
Die Verwertung gefangener Fische zum Verzehr ist stets ein vernünftiger Grund im Sinne des § 1 Tierschutzgesetz, ein weiterer vernünftiger Grund sind Maßnahmen zur Hege der Fischbestände.
Bei der Ausübung der Fischerei und allen damit zusammenhängenden Maßnahmen ist sicherzustellen, daß den Fischen möglichst wenig Leiden zugefügt werden. Dies wird durch fischwaidgerechtes Verhalten erreicht. Fischwaidgerechtigkeit orientiert sich an den Vorgaben des Tierschutzgesetzes, geht aber in vielen Fällen darüber hinaus.
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Es ist nicht fischwaidgerecht, Fische allein aus Freude am Drill zu fangen. Das gilt erst recht für das Fangen von Fischen, um diese anschließend zurückzusetzen (catch and release). Mit dem Fang muß die sinnvolle Verwertung der Fische verbunden sein. Der gefangene Fisch ist zu bestimmen, zu messen und wenn er maßig ist und keine Artenschonbestimmung besteht, zu betäuben, zu töten und schließlich abzuködern. Untermaßige oder einer Schonbestimmung unterliegende Fische sind vorsichtig zurückzusetzen.
Ein Zurücksetzen kommt auch in Betracht, wenn es das Hegeziel erfordert.
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Hege ist nicht nur eine Verpflichtung, sondern auch ein gesetzlich verankertes Recht der Angelfischer. Zu den Hegemaßnahmen gehören neben Schutzmaßnahmen ein ausgewogenes Fischen und der Fischbesatz.
TL
Dirk
Fliegenfischen ist der Weg und das Ziel.
- Joerg Giersbach
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Hallo Leute!Toll!An meinem Hausgewässer ist nach den Bestimungen nach dem Fang der zweiten Forelle das Fischen einzustellen!Wenn man sich daran hält,kann an einem besonders Guten Tag schon nach 10 min. nach Hause Fahren!Dafür nehme ich 30 min. Anfahrt in Kauf,und ein Gastangler bis zu 12,50€ für die TK.Fische überwiegend mit Schonhaken,und beim abködern wird der Fisch von mir Normalerweise nicht angefasst(lässt sich aber manchmal nicht verhindern).Kann jetzt jeder von mir Denken was er will,aber wo kein Kläger ist,ist auch kein Richter!!! Gruß Jörg
-Das Leben ist zu kurz um nicht mit Bambus zu fischen-
- pehers
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Servus!
Ich sehe das so: Ich darf nicht nur fischen, um alles wieder frei zu lassen. Aber wenn es mein legitimes Ziel ist einen großen Fischen zu fangen, dann darf ich aus Hegegründen und weil möglicherweise vorgeschrieben durch Entnahmelimits kleinere, maßige und nicht geschonte Fische auch zurücksetzen. Wäre es ein legitimes Ziel zu sagen, auch wenn nicht vorgeschrieben, ich möchte aus hegerischen Gründen die Raubforellen fangen - und eben nur die?
Beste Grüße,
Hans
Aber denkt Ihr kann das mal auch in eine sinnvolle Regelung münden? Denn grundsätzlich schließt das Tierschutzgesetz ein Zurücksetzen ja nicht völlig aus!Vor Gericht und auf hoher See sind wir alle in Gottes Hand! Das ist mal klar!
Ich sehe das so: Ich darf nicht nur fischen, um alles wieder frei zu lassen. Aber wenn es mein legitimes Ziel ist einen großen Fischen zu fangen, dann darf ich aus Hegegründen und weil möglicherweise vorgeschrieben durch Entnahmelimits kleinere, maßige und nicht geschonte Fische auch zurücksetzen. Wäre es ein legitimes Ziel zu sagen, auch wenn nicht vorgeschrieben, ich möchte aus hegerischen Gründen die Raubforellen fangen - und eben nur die?
Beste Grüße,
Hans
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- Matthias M.
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Hallo Hans,
hierzu ein paar sehr interessante Verweise aus dem Bundesland Hessen.
Verordnung über die gute fachliche Praxis in der Fischerei und den Schutz der Fische
(Landesfischereiordnung -LFO-) Vom 27. Oktober 1992
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer Fischen in der vorgefassten Absicht nachstellt, sie ohne vernünftigen Grund wieder auszusetzen.
Und hier ein Auszug aus der Zeitschrift "Fischerei in Hessen" vom August 1994:
"Anläßlich unserer Mitgliederversammlung in Biedenkopf-Wallau am 24. April führte der Vertreter der obersten Fischereibehörde, Ministerialrat Günther Mau, aus, daß doch eine Verlängerung von Schonzeiten und Mindestmaßen durch die Fischereiberechtigten bzw. Pächter zulässig ist. Für solche Maßnahmen müssen allerdings nachvollziehbare fischereibiologische Gründe vorliegen, wenn sie auch tierschutzrechtlich Bestand haben sollen."
Gruß Matthias
hierzu ein paar sehr interessante Verweise aus dem Bundesland Hessen.
Verordnung über die gute fachliche Praxis in der Fischerei und den Schutz der Fische
(Landesfischereiordnung -LFO-) Vom 27. Oktober 1992
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer Fischen in der vorgefassten Absicht nachstellt, sie ohne vernünftigen Grund wieder auszusetzen.
Und hier ein Auszug aus der Zeitschrift "Fischerei in Hessen" vom August 1994:
"Anläßlich unserer Mitgliederversammlung in Biedenkopf-Wallau am 24. April führte der Vertreter der obersten Fischereibehörde, Ministerialrat Günther Mau, aus, daß doch eine Verlängerung von Schonzeiten und Mindestmaßen durch die Fischereiberechtigten bzw. Pächter zulässig ist. Für solche Maßnahmen müssen allerdings nachvollziehbare fischereibiologische Gründe vorliegen, wenn sie auch tierschutzrechtlich Bestand haben sollen."
Gruß Matthias
- Harald aus LEV
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Hallo Hans,
wie schon in dem VDSF-Schreiben mitgeteilt, darf ein maßiger Fisch aus Hegegründen zurückgesetzt werden.
Jedoch muss man mit der Begründung der Hege etwas vorsichtig sein.
Die Pflicht und das Recht zur Hege hat einzig und allein der Fischereiberechtigte, da er - und nur er - das Fischereirecht in vollem Umfange ausüben darf. Der Fischereiberechtigte ist i.d.R. der Eigentümer oder der Pächter bzw. der pachtende Verein. Der Fischereiberechtigte kann Gewässerwarte ernennen, die das Fischereirecht für ihn ausüben.
Dem einzelnen Angler (Jahreskarteninhaber oder Löser einer Tageskarte) steht das Recht der Hege jedoch nicht zu. Dies aus dem Grund, da der einzelne Angler u.U. nicht weiß, wie der Hegeplan bzw. das Hegeziel eines Gewässers aussieht.
Ich glaube nicht, dass sich ein Richter daran stoßen wird, wenn, wie Olaf schreibt, außerhalb der Schonzeit eine maßige Forelle, die voller Laichprodukte ist, zurückgesetzt wird.
Jedoch wird man sich schwer mit der Begündung tun, wenn dies mitten im Sommer passiert
Gruß
Harald
wie schon in dem VDSF-Schreiben mitgeteilt, darf ein maßiger Fisch aus Hegegründen zurückgesetzt werden.
Jedoch muss man mit der Begründung der Hege etwas vorsichtig sein.
Die Pflicht und das Recht zur Hege hat einzig und allein der Fischereiberechtigte, da er - und nur er - das Fischereirecht in vollem Umfange ausüben darf. Der Fischereiberechtigte ist i.d.R. der Eigentümer oder der Pächter bzw. der pachtende Verein. Der Fischereiberechtigte kann Gewässerwarte ernennen, die das Fischereirecht für ihn ausüben.
Dem einzelnen Angler (Jahreskarteninhaber oder Löser einer Tageskarte) steht das Recht der Hege jedoch nicht zu. Dies aus dem Grund, da der einzelne Angler u.U. nicht weiß, wie der Hegeplan bzw. das Hegeziel eines Gewässers aussieht.
Ich glaube nicht, dass sich ein Richter daran stoßen wird, wenn, wie Olaf schreibt, außerhalb der Schonzeit eine maßige Forelle, die voller Laichprodukte ist, zurückgesetzt wird.
Jedoch wird man sich schwer mit der Begündung tun, wenn dies mitten im Sommer passiert
Gruß
Harald
Fliegenfischen - Der natürliche Weg
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Royal Coachman
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Entmündigen ?
Hallo Haral !
Warum willst Du den Tageskarten und sogar den Jahreskarten entmündigen? Es genügt wenn der Lizenzgeber z.B. sagt, "weibliche Äschen bitte schonen", schon weiß jeder Bescheid.
freundlichst
Royal Coachman
Warum willst Du den Tageskarten und sogar den Jahreskarten entmündigen? Es genügt wenn der Lizenzgeber z.B. sagt, "weibliche Äschen bitte schonen", schon weiß jeder Bescheid.
freundlichst
Royal Coachman
Der immer auf Seiten der Fische steht!
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el-forello
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- Harald aus LEV
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Re: Entmündigen ?
Hallo Gebhard,Royal Coachman hat geschrieben:Hallo Haral !
Warum willst Du den Tageskarten und sogar den Jahreskarten entmündigen? Es genügt wenn der Lizenzgeber z.B. sagt, "weibliche Äschen bitte schonen", schon weiß jeder Bescheid.
freundlichst
Royal Coachman
bitte unterstelle mir nicht, dass ich jemanden entmündigen will.
Ich habe diese Vorschriften nicht erlassen, verweise lediglich auf die in NRW gültigen Regelungen. Diese sind in §17 des Landesfischereigesetzes NRW geregelt und im Kommentar von Molitor (Vorsitzender Richter am Landgericht a.D.) auf S. 52, 1. S. erläutert.
Demnach ist dem Löser einer Jahres-, Monats-, Wochen- oder Tageskarte damit lediglich der Fang und die Aneigung der Fische gestattet, nicht aber die Hege.
Ich weiß nicht, ob ich den genauen Wortlaut aus urheberrechtlichen Gründen hier weitergeben darf. Aber in der o.g. Quelle, kann es jeder einsehen.
Was Du ansprichst, ist etwas ganz anderes.
Bitte vergleiche nicht Äpfel mit Birnen.
Wenn der "Hegeberechtigte" (ich nenne ihn mal so) weitere Angaben, wie etwa zur Schonung der Äsche, macht, entscheidet der einzelne Angler ebenfalls nicht über sein Tun, denn er hat sich an die Angaben, die besagter "Hegeberechtigte" diktiert, zu halten und diese zu befolgen.
Ihm, dem Erlaubnisscheinlöser, steht kein Ermessensspielraum in Bezug auf die Hege zu.
Ob ich oder jemand anderer damit glücklich ist, oder nicht, wird im Ernstfall keine Rolle spielen.
Aus diesem Grunde habe ich darauf hingewiesen, dass man sich gut überlegen sollte, sich auf Hegemaßnahmen zu berufen, sollte man "nur" Erlaubnisscheininhaber sein.
Aber einmal ganz davon abgesehen, hast Du in Deinem Beispiel nur eine Bitte geäußert, die erfüllt werden kann, aber nicht zwingend vorgeschrieben ist. Sicherlich wird sich der E-Schein-Inhaber daran halten, sollte er später noch einmal ein Karte von Dir haben wollen, Aber verpflichtend ist diese Bitte in meinen Augen nicht.
Abschließend:
Wie gesagt, dies sind die Regelungen in NRW. Wie es bei Euch in Bayern ausschaut, weiß ich natürlich nicht. Es wäre einmal interessant, die Regelungen der einzelnen Bundesländer gegenüber zu stellen.
Gruß
Harald
Fliegenfischen - Der natürliche Weg
Hallo liebe Forumsteilnehmer,
ich halte es wie ihr für ähnlich wichtig, inBezug auf das eigene Tun "Rechtsicherheit zu haben.
Es würde mich in diesem Zusammenhang aber auch einmal interessieren, wie viele von euch sich schon einmal beim Zurücksetzen eines Fisches gegenüber einem Fischereiaufseher, oder anderen, die Fischerei überwachenden Personen, rechtfertigen mußten.
Ich selbst bin an den Strecken unseres Vereines und anderen Strecken innerhalb der letzten 10 Jahre erst 3mal kontrolliert worden.
Und dabei fische ich fast jedes Wochenende.
Gruß
und eine tolle Saison
wünscht
Claus
ich halte es wie ihr für ähnlich wichtig, inBezug auf das eigene Tun "Rechtsicherheit zu haben.
Es würde mich in diesem Zusammenhang aber auch einmal interessieren, wie viele von euch sich schon einmal beim Zurücksetzen eines Fisches gegenüber einem Fischereiaufseher, oder anderen, die Fischerei überwachenden Personen, rechtfertigen mußten.
Ich selbst bin an den Strecken unseres Vereines und anderen Strecken innerhalb der letzten 10 Jahre erst 3mal kontrolliert worden.
Und dabei fische ich fast jedes Wochenende.
Gruß
und eine tolle Saison
wünscht
Claus






