Hallo!
In Anlehnung an einen anderen Thread interesiert es mich, wie die Regelung zur Hege im Gewässer in unseren Nachbarländern und in den anderen Bundesländern gehändelt wird.
Dies besonders in Bezug darauf, ob ein maßiger, nicht geschonter Fisch zurückgesetzt werden darf/kann/soll, oder nicht.
Dabei geht es mir nicht um Aussagen wie: "..rutscht mir aus der Hand..." und ähnliches.
In NRW sieht es wie ich es a.a.S. schrieb so aus:
Die Pflicht und das Recht zur Hege hat der Fischereiberechtigte, da er das Fischereirecht in vollem Umfange ausüben darf. Der Fischereiberechtigte ist i.d.R. der Eigentümer oder der Pächter bzw. der pachtende Verein. Der Fischereiberechtigte kann Gewässerwarte ernennen, die das Fischereirecht für ihn ausüben.
Dem einzelnen Angler (Jahreskarteninhaber oder Löser einer Tageskarte) steht das Recht der Hege jedoch nicht zu. Dies aus dem Grund, da der einzelne Angler u.U. nicht weiß, wie der Hegeplan bzw. das Hegeziel eines Gewässers aussieht.
Dies ist in §17 des Landesfischereigesetzes NRW geregelt und im Kommentar von Molitor (Vorsitzender Richter am Landgericht a.D.) auf S. 52, 1. S. erläutert.
Sollte ich hiermit falsch liegen, würde ich mich freuen wenn mich einer der hier anwesenden Gewässerwarte, Vereinsfunktionäre oder Juristen aufklären würde.
Also, nun schreibt mal, wie sieht es bei Euch aus.
Nach Möglichkeit mit Angabe der Quelle.
Gruß
Harald
Hegepflicht und -recht
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- Harald aus LEV
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Hallo,
so, ich habe ein wenig recherchiert und folgendes gefunden:
Verordnung zur Ausführung des
Fischereigesetzes für Bayern
(AVFiG )
Vom 04. November 1987, zuletzt geändert am 07.August 2002.
Hier mit der Verordnung zur Änderung fischereirechtlicher Vorschriften vom 19.März 2004
§ 31 Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 101 Nr. 4 FiG kann mit Geldbuße belegt werden, wer
1. entgegen § 9 Abs. 1, 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 5, 6 Satz 1 oder entgegen § 9 Abs. 4 in Verbindung mit einer Verordnung des Bezirks oder entgegen § 9 Abs. 8 Satz 1 in Verbindung mit einer vollziehbaren Anordnung oder entgegen § 9 Abs. 9
a) Fische während der festgesetzten Schonzeiten fängt,
b) Fische vor Erreichen der festgesetzten Schonmaße fängt,
c) untermaßige oder während der Schonzeit gefangene lebensfähige Fische nicht unverzüglich in dieselbe Gewässerstrecke zurücksetzt,
d) unter Einhaltung der festgesetzten Fangbeschränkungen gefangene Fische oder gefangene Fische ohne Fangbeschränkung aussetzt,
Der spannende Teil ist der fett markierte. Das sagt klar aus, das das Zurücksetzen eines ordungsgemäß gefangenen, maßigen Fisches eine Ordungswidrigkeit darstellt. Dies gilt natürlich in diesem Fall nur für den Freistaat Bayern.
Cheers
Klemens
so, ich habe ein wenig recherchiert und folgendes gefunden:
Verordnung zur Ausführung des
Fischereigesetzes für Bayern
(AVFiG )
Vom 04. November 1987, zuletzt geändert am 07.August 2002.
Hier mit der Verordnung zur Änderung fischereirechtlicher Vorschriften vom 19.März 2004
§ 31 Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 101 Nr. 4 FiG kann mit Geldbuße belegt werden, wer
1. entgegen § 9 Abs. 1, 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 5, 6 Satz 1 oder entgegen § 9 Abs. 4 in Verbindung mit einer Verordnung des Bezirks oder entgegen § 9 Abs. 8 Satz 1 in Verbindung mit einer vollziehbaren Anordnung oder entgegen § 9 Abs. 9
a) Fische während der festgesetzten Schonzeiten fängt,
b) Fische vor Erreichen der festgesetzten Schonmaße fängt,
c) untermaßige oder während der Schonzeit gefangene lebensfähige Fische nicht unverzüglich in dieselbe Gewässerstrecke zurücksetzt,
d) unter Einhaltung der festgesetzten Fangbeschränkungen gefangene Fische oder gefangene Fische ohne Fangbeschränkung aussetzt,
Der spannende Teil ist der fett markierte. Das sagt klar aus, das das Zurücksetzen eines ordungsgemäß gefangenen, maßigen Fisches eine Ordungswidrigkeit darstellt. Dies gilt natürlich in diesem Fall nur für den Freistaat Bayern.
Cheers
Klemens
It is ironical that the "holier than thou" attitude adopted by some fly-fishermen, which has its origins in the trout fishing dry-fly cult of Edwardian days, is based on a curios fallacy.
Hallo
Fischereigesetz NRW
"§3 Inhalt der Fischereirechts, Hegepflicht
(1) Das Fischereirecht gibt die Befugnis, in einem Gewässer Fische, Neunaugen, zehnfüßige Krebse und Muscheln zu hegen, zu fangen und sich anzueignen."
"§12 Ausübung des Fischereirechts
(1) Die Ausübung desFischereirechts kann einem anderen durch Vertrag in vollem Umfang ( Fischereipachtvertrag) oder unter Beschränkung auf den Fischfang (Fischereierlaubnisvertrag)übertragen werden."
Aus dem Fettgedruckten ergibt sich logisch, dass der Erlaubnisinhaber sich auf den Fischfang zu beschränken hat und ihm keine Hegemaßnahmen nach eigenem Gusto zustehen, da diese nur dem Inhaber des Fischereirechts erlaubt sind.
Harald hat - sein Posting in dem anderen Thread betreffend- danach recht, weil zumindest in NRW, aber auch anderswo zwischen Fischereirecht und Fischereierlaubnis ein rechtlicher Unterschied besteht.
Fischereigesetz NRW
"§3 Inhalt der Fischereirechts, Hegepflicht
(1) Das Fischereirecht gibt die Befugnis, in einem Gewässer Fische, Neunaugen, zehnfüßige Krebse und Muscheln zu hegen, zu fangen und sich anzueignen."
"§12 Ausübung des Fischereirechts
(1) Die Ausübung desFischereirechts kann einem anderen durch Vertrag in vollem Umfang ( Fischereipachtvertrag) oder unter Beschränkung auf den Fischfang (Fischereierlaubnisvertrag)übertragen werden."
Aus dem Fettgedruckten ergibt sich logisch, dass der Erlaubnisinhaber sich auf den Fischfang zu beschränken hat und ihm keine Hegemaßnahmen nach eigenem Gusto zustehen, da diese nur dem Inhaber des Fischereirechts erlaubt sind.
Harald hat - sein Posting in dem anderen Thread betreffend- danach recht, weil zumindest in NRW, aber auch anderswo zwischen Fischereirecht und Fischereierlaubnis ein rechtlicher Unterschied besteht.
- Wolfgang Hinderjock
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Hier mal ein Beispiel aus Brandenburg.
Ich habe das Fischereigesetz mal nach der direkten Entnahmepflicht durchsucht und nichts darüber gefunden.
Link zum Gesetz:
http://www.landesrecht.brandenburg.de/s ... c.15889.de
Ein Auszug, § 3 des betreffenden Gesetzes
Sehr interessant ist auch die Gewässerordnung des Landesanglerverbandes Brandenburg e.V.
http://www.lav-bdg.de/page/gewaesserordnung.html#451
Speziell der Punkt 4.5.1
Aneignung und Zurücksetzung gefangener Fische
mfg
Wolfgang
Ich habe das Fischereigesetz mal nach der direkten Entnahmepflicht durchsucht und nichts darüber gefunden.
Link zum Gesetz:
http://www.landesrecht.brandenburg.de/s ... c.15889.de
Ein Auszug, § 3 des betreffenden Gesetzes
§ 3
Inhalt des Fischereirechts, Hegepflicht
(1) Das Fischereirecht gibt die ausschließliche Befugnis, in einem Gewässer Fische einschließlich deren Laich, Neunaugen, Krebse, Muscheln sowie Fischnährtiere (nachfolgend Fische genannt) zu hegen, zu fangen und mit Ausnahme der geschützten Arten sich anzueignen. Die ökologisch verträgliche Nutzung abgestorbener Teile von Schilf- und Rohrbeständen ist Bestandteil des Fischereirechts.
(2) Das Fischereirecht verpflichtet zur Erhaltung, Förderung und Hege eines der Größe und Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden heimischen Fischbestandes in naturnaher Artenvielfalt.
Sehr interessant ist auch die Gewässerordnung des Landesanglerverbandes Brandenburg e.V.
http://www.lav-bdg.de/page/gewaesserordnung.html#451
Speziell der Punkt 4.5.1
Aneignung und Zurücksetzung gefangener Fische
Eine ähnliche, nicht so weit gehende Regelung findet man auch in Mecklenburg/Vorpommern.Der Angler hat sofort nach dem Fang eines maßigen Fisches zu entscheiden, ob er diesen zurücksetzen oder sich aneignen und verwerten will. Soll der Fisch zurückgesetzt werden, so hat dies unmittelbar nach dem Lösen des Hakens zu geschehen. Fische, die entnommen und verwertet werden sollen, sind unmittelbar nach dem Fang weidgerecht zu töten oder vorübergehend, längstens bis zum Ende des Fangtages, zu hältern. Fische, die zurückgesetzt werden sollen oder müssen, sind nach Möglichkeit nicht zu keschern oder anders als mit nassen Händen zu berühren. Das gezielte Angeln auf kapitale Fische, mit dem ausschließlichen Ziel Maße und Masse der gefangenen Fische zu dokumentieren und sie anschließend ins Gewässer zurückzusetzen, widerspricht der guten fachlichen Praxis in der Fischerei und ist daher nicht statthaft.
mfg
Wolfgang

- Harald aus LEV
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Hallo.
schade, dass sich nicht mehr dazu zu Wort melden. Wie sieht es denn in den anderen Bundesländern aus?
@Wolfgang Hinderjock:
Der passus in der Gewässerordnung des Landesanglerverbandes Brandenburg e.V gefällt mir richtig gut.
Hier habe ich den Eindruck dass sich die Herren eingehend Gedanken darüber gemacht haben, die aus der Praxis kommen.
Gruß
Harald
schade, dass sich nicht mehr dazu zu Wort melden. Wie sieht es denn in den anderen Bundesländern aus?
@Wolfgang Hinderjock:
Der passus in der Gewässerordnung des Landesanglerverbandes Brandenburg e.V gefällt mir richtig gut.
Hier habe ich den Eindruck dass sich die Herren eingehend Gedanken darüber gemacht haben, die aus der Praxis kommen.
Gruß
Harald
Fliegenfischen - Der natürliche Weg