Neues zum Zurücksetzen maßiger Fische (aus der Schweiz)
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Neues zum Zurücksetzen maßiger Fische (aus der Schweiz)
Liebe Leute,
das, was Schweizer Behörden nun hinsichtlich des Zurücksetzens solcher mäßigen Fischen realisieren, die aus bestimmten Gründen besser im Gewässer verbleiben sollten, entspricht ziemlich genau den Überlegungen, die vielfach hier im Forum angestellt worden sind, zumeist unter dem Stichwort C&R:
http://www.angelpiloten.de/recht/schwei ... elease-261
Euer Frank
das, was Schweizer Behörden nun hinsichtlich des Zurücksetzens solcher mäßigen Fischen realisieren, die aus bestimmten Gründen besser im Gewässer verbleiben sollten, entspricht ziemlich genau den Überlegungen, die vielfach hier im Forum angestellt worden sind, zumeist unter dem Stichwort C&R:
http://www.angelpiloten.de/recht/schwei ... elease-261
Euer Frank
Das sind Deine Beobachtungen, mein Lieber, andere haben andere Beobachtungen gemacht.
Franz Kafka
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Re: Neues zu C&R (aus der Schweiz)
Hallo Frank,
vielen Dank für diese Info.
Andere Länder sind halt schon etwas weiter was C&R betrifft.
Diese Maßnahme ist in Deutschland schon lange überfällig.
Gruß Bernd
vielen Dank für diese Info.
Andere Länder sind halt schon etwas weiter was C&R betrifft.
Diese Maßnahme ist in Deutschland schon lange überfällig.
Gruß Bernd
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Re: Neues zum Zurücksetzen maßiger Fische (aus der Schweiz)
Lieber Frank,
danke für den interessanten Beitrag.
Ich habe den Link in unser Vereinsforum gestellt und hoffe, dass das für Dich OK ist.
Gruß
Harald
danke für den interessanten Beitrag.
Ich habe den Link in unser Vereinsforum gestellt und hoffe, dass das für Dich OK ist.
Gruß
Harald
Fliegenfischen - Der natürliche Weg
- Frank.
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Re: Neues zum Zurücksetzen maßiger Fische (aus der Schweiz)
Aber sicher doch, lieber Harald!
Dein Frank
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Das sind Deine Beobachtungen, mein Lieber, andere haben andere Beobachtungen gemacht.
Franz Kafka
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Re: Neues zum Zurücksetzen maßiger Fische (aus der Schweiz)
Danke für den interessanten Link... Schön zu hören wie man sich in anderen Ländern mit dieser Problematik auseinander setzt... Eine Frage der Zeit und auch in old Germany wird man zur Besinnung kommen...
"Ein 12m-Wurf auf den Punkt macht mehr Sinn als ein 22m-Wurf in die Botanik."
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Re: Neues zum Zurücksetzen maßiger Fische (aus der Schweiz)
zitat aus dem text:
"Belastende Manipulationen wie etwa messen, wägen und fotografieren sind auf das unerlässliche Minimum zu reduzieren.“ (Quelle: Vollzugshilfe Angelfischerei)"
was ist denn hier das unerlässliche minimum? ein kurzes selfie?:-))
nur spass
flo
"Belastende Manipulationen wie etwa messen, wägen und fotografieren sind auf das unerlässliche Minimum zu reduzieren.“ (Quelle: Vollzugshilfe Angelfischerei)"
was ist denn hier das unerlässliche minimum? ein kurzes selfie?:-))
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Re: Neues zum Zurücksetzen maßiger Fische (aus der Schweiz)
Danke für den link, lieber Frank,
als entschiedener C & R-Gegner interessiert mich die Frage, wie die schweizer Angler diesen Punkt:
Begrüßenswert ist die "Individualisierung" der neuen Vorschrift und der Aspekt der "ökologischen Überlegung", der einem schweizer Angler erlaubt, maßige, potentielle Laichfische wieder schwimmen zu lassen. Das wäre auch meine Argumentation.
Just my two Pence,
Olaf
als entschiedener C & R-Gegner interessiert mich die Frage, wie die schweizer Angler diesen Punkt:
... mit ihrem Tierschutzgesetz (vor allem Artikel 3 und 4) vereinbaren wollen. Ich kenne Leute, die das Angeln grundsätzlich mit der Absicht verbinden, jeden Fisch (nachdem er gemessen, gewogen und fotogragiert wurde) wieder freizulassen. Das ist bei uns nach wie vor rechtswidrig. Wenn ich mich richtig erinnere, ist z.B. das Landesfischereigesetz von Schleswig-Holstein vor gar nicht langer Zeit um eben dieses "C&R-Verbot" erweitert worden.flo staeuble hat geschrieben: "Belastende Manipulationen wie etwa messen, wägen und fotografieren sind auf das unerlässliche Minimum zu reduzieren.“ (Quelle: Vollzugshilfe Angelfischerei)"
Begrüßenswert ist die "Individualisierung" der neuen Vorschrift und der Aspekt der "ökologischen Überlegung", der einem schweizer Angler erlaubt, maßige, potentielle Laichfische wieder schwimmen zu lassen. Das wäre auch meine Argumentation.
Just my two Pence,
Olaf
Und Gott sprach zu den Steinen im Fluss: "Wollt ihr Mitglieder der UNERSCHROCKENEN werden?" Und die Steine antworteten: "Nein Herr, dafür sind wir nicht hart genug."
Re: Neues zum Zurücksetzen maßiger Fische (aus der Schweiz)
Hallo Männer,
hab jedenfalls schon größere Dummheiten zu C&R gelesen als das Statement vom BAFU.
Hier noch der Link zum Originaltext. Es sollen zukünftig u.a. Gewässer ausgewiesen werden, an denen C&R aus ökologischen Gründen "Sinn" macht bzw. keinen Sicht macht, zB. an Bergsen mit Regenbogenbesatz oder an Strecken mit Besatz von fangfähigen Fischen.....
http://www.bafu.admin.ch/publikationen/ ... Z%2Cs-.pdf
LG Kläuschen
hab jedenfalls schon größere Dummheiten zu C&R gelesen als das Statement vom BAFU.
Hier noch der Link zum Originaltext. Es sollen zukünftig u.a. Gewässer ausgewiesen werden, an denen C&R aus ökologischen Gründen "Sinn" macht bzw. keinen Sicht macht, zB. an Bergsen mit Regenbogenbesatz oder an Strecken mit Besatz von fangfähigen Fischen.....
http://www.bafu.admin.ch/publikationen/ ... Z%2Cs-.pdf
LG Kläuschen
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Re: Neues zum Zurücksetzen maßiger Fische (aus der Schweiz)
Hallo,
die Schweizer Regelung wäre mir (wie vieles dort, einschl. Waffen im privaten Kleiderschrank) ganz ehrlich zu liberal. Eine Regelung ist wenigstens mal eine Regelung - sollte aber auch nicht an einen Freibrief für komplettes C & R grenzen. Komplettes C & R im Ermessen des Fischers macht jedenfalls keinen Sinn. Die regelung in allen Ehren - aber da lobe ich mir z.B. die Regelung bei uns in Bayern. Wenn man die bayerische Regelung genau liest, dann läuft es auf ein partielles Zurücksetzungsverbot hinaus. Das Zurücksetzungsverbot betrifft hier eindeutig nicht heimische Fischarten, die nach erreichen des Schonmaßes entnommen werden MÜSSEN. Bei ursprünglich heimischen Fischarten greift das Hegeziel. Wenn ich hier z.B. einen heimischen Fisch (BaFo, Huchen, Äsche o.ä.) fange, der das Schonmaß erreicht hätte, dann darf ich ihn aber gerne auch wieder zurücksetzen, weil es mit dem Hegeziel vereinbar ist. Fange ich nicht heimische Fischarten, dann entspräche es nicht dem Hegeziel, diese wieder alle zurück zu setzen. Daneben lässt das bayerische Recht aber auch Raum dafür, dass die Gewässerbewirtschafter / Pächter noch zusätzliche sinnvolle Schutzvorschriften (je nach Gewässer, z.B. höhere Schonmaße, längere Schonzeiten, evtl. auch ganzjährige Schonung) erlassen.
Insofern finde ich die aktuelle Regelung in Bayern nicht ganz so lasch wie das jetzt in der Schweiz - aber auch im sinne einer sinnvollen Hege genau richtig.
Sollten wir da evtl. sogar den schlauen Schweizern noch was voraus haben? denn die Türöffnung für komplettes C & R wird sicherlich dann andere unerwünschte Effekte mitbringen ... denken wir nur z.B. an die Grundel-Neozoen-Problematik z.B. an der Donau ... nicht heimische Fischart aus dem Schwarzen Meer ... wer nimmt die mit, wenn dann auch noch C & R im Ermessen des Fischers liegt ... abgesehen davon, dass die Viecherl gar nicht so übel schmecken ... Leute, esst Grundeln
denn zurücksetzen dürft ihr sie in Bayern NICHT, dank einer sinnvollen Regelung GEGEN komplettes C & R!!!
Viele Grüße, TL und frohe Weihnachten allen Forum-Lesern!
Huchi
die Schweizer Regelung wäre mir (wie vieles dort, einschl. Waffen im privaten Kleiderschrank) ganz ehrlich zu liberal. Eine Regelung ist wenigstens mal eine Regelung - sollte aber auch nicht an einen Freibrief für komplettes C & R grenzen. Komplettes C & R im Ermessen des Fischers macht jedenfalls keinen Sinn. Die regelung in allen Ehren - aber da lobe ich mir z.B. die Regelung bei uns in Bayern. Wenn man die bayerische Regelung genau liest, dann läuft es auf ein partielles Zurücksetzungsverbot hinaus. Das Zurücksetzungsverbot betrifft hier eindeutig nicht heimische Fischarten, die nach erreichen des Schonmaßes entnommen werden MÜSSEN. Bei ursprünglich heimischen Fischarten greift das Hegeziel. Wenn ich hier z.B. einen heimischen Fisch (BaFo, Huchen, Äsche o.ä.) fange, der das Schonmaß erreicht hätte, dann darf ich ihn aber gerne auch wieder zurücksetzen, weil es mit dem Hegeziel vereinbar ist. Fange ich nicht heimische Fischarten, dann entspräche es nicht dem Hegeziel, diese wieder alle zurück zu setzen. Daneben lässt das bayerische Recht aber auch Raum dafür, dass die Gewässerbewirtschafter / Pächter noch zusätzliche sinnvolle Schutzvorschriften (je nach Gewässer, z.B. höhere Schonmaße, längere Schonzeiten, evtl. auch ganzjährige Schonung) erlassen.
Insofern finde ich die aktuelle Regelung in Bayern nicht ganz so lasch wie das jetzt in der Schweiz - aber auch im sinne einer sinnvollen Hege genau richtig.
Sollten wir da evtl. sogar den schlauen Schweizern noch was voraus haben? denn die Türöffnung für komplettes C & R wird sicherlich dann andere unerwünschte Effekte mitbringen ... denken wir nur z.B. an die Grundel-Neozoen-Problematik z.B. an der Donau ... nicht heimische Fischart aus dem Schwarzen Meer ... wer nimmt die mit, wenn dann auch noch C & R im Ermessen des Fischers liegt ... abgesehen davon, dass die Viecherl gar nicht so übel schmecken ... Leute, esst Grundeln

Viele Grüße, TL und frohe Weihnachten allen Forum-Lesern!
Huchi
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Re: Neues zum Zurücksetzen maßiger Fische (aus der Schweiz)
Problem ist das du in Bayern als Angler eben NICHT diese Entscheidung treffen darfst sondern höchstens der Gewässerbewirtschafter.Lechhuchen hat geschrieben:Bei ursprünglich heimischen Fischarten greift das Hegeziel. Wenn ich hier z.B. einen heimischen Fisch (BaFo, Huchen, Äsche o.ä.) fange, der das Schonmaß erreicht hätte, dann darf ich ihn aber gerne auch wieder zurücksetzen, weil es mit dem Hegeziel vereinbar ist.
--> Die maßige Äsche oder der maßige Huchen muss mit.
Darum wahrscheinlich auch die Mindestmaßerhöhung für Huchen, haben wahrscheinlich selbst gemerkt das da sonst was falsch läuft

Gruß
Sven
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Re: Neues zum Zurücksetzen maßiger Fische (aus der Schweiz)
Hallo,
ich finde die Regelung auch einen Schritt in die richtige Richtung.
Genau das gleiche ist auch in Deutschland möglich, wenn der Gewässerbewirtschafter einen entsprechenden Passus in die Fischereierlaubnis aufnimmt und damit dem individuellen Angler ermächtigt eine entsprechende Entscheidung zu treffen. (Natülich in bestimmten sinnvollen Grenzen).
Wir machen das bereits und ich kann anderen Vereinen nur empfehlen darüber nachzudenken.
LG,
Olaf
ich finde die Regelung auch einen Schritt in die richtige Richtung.
Genau das gleiche ist auch in Deutschland möglich, wenn der Gewässerbewirtschafter einen entsprechenden Passus in die Fischereierlaubnis aufnimmt und damit dem individuellen Angler ermächtigt eine entsprechende Entscheidung zu treffen. (Natülich in bestimmten sinnvollen Grenzen).
Wir machen das bereits und ich kann anderen Vereinen nur empfehlen darüber nachzudenken.
LG,
Olaf
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"When fishing becomes a competition it gets worse than work ... " - Charles Ritz
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Re: Neues zum Zurücksetzen maßiger Fische (aus der Schweiz)
Servus Sven,
da hast Du natürlich recht, ... aber auch nicht ... Die Entscheidung ist tatsächlich (und wie ich finde auch sinnvollerweise - nicht jeder sollte sein eigenes Recht generieren können) nicht individualisiert, aber wenn man in den Vereinen bzw mit den Bewirtschaftern und der Fischereibehörde sinnvoll diskutiert, sind weitreichende Schonmaßnahmen denkbar. Das beginnt bei Schonzeiten - in meinem Moosburger Verein z.B. sind Äsche und Nase und Barbe in den meisten Gewässern ganzjährig geschützt, das Schonmaß für Bachforellen wurde deutlich erhöht und beinhaltet oft auch vielfache weitere Maßnahmen, z.B. ist vielfach nur Fischen ohne Widerhaken (auch beim Spinnfischen) erlaubt, die Entnahme ist differenziert geregelt und begrenzt etc. In den zwei großen Augsburger Vereinen lauten die Regel u.a.:
Fischereiverein Augsburg
„Zurücksetzen fangfähiger Fische - ‚Catch and Release‘ – Gültig ab dem Jahr 2012
‚Catch and Release‘, also das Zurücksetzen fangfähiger Fische steht grundsätzlich nicht im Einklang mit fischereigesetzlichen Richtlinien.... Das Zurücksetzen gefährdeter Fischarten ist jedoch sehr wohl mit der Hegeverpflichtung des Bayerischen Fischereigesetzes vereinbar. Im Sinne des Tierschutzrechtes dürfen nur solche Fische wieder zurückgesetzt werden, die nur geringfügig verletzt und eindeutig lebensfähig sind.
In Absprache mit der Fischereifachberatung für Schwaben und nach Maßgabe des §11 Abs. 8 AVBayFiG dürfen in Fließgewässern fangfähige Fische der Arten: Huchen, Äsche, Barbe, Nase, Aitel und Hasel zurückgesetzt werden. In Stillgewässern gilt diese Maßgabe auch für die Schleie.“
GEWÄSSERORDNUNG vom 1. Augsburger Angler Club e.V.
"Fangfähige und nicht der Schonzeit unterliegende Fische dürfen nur zur Erfüllung des Hegeziels, unter Beachtung des Tierschutzrechts und nach Maßgabe einer Entscheidung des Fischereiausübungberechtigten wieder ausgesetzt werden.
Gemäß dem Artenhilfsprogramm für bedrohte Fischarten in Schwaben dürfen folgende Fischarten, wenn sie unverletzt und lebensfähig sind, in den Gewässern des 1. AAC wieder zurückgesetzt werden: Äsche, Bachforelle, Barbe, Huchen, Nase, Nerfling, Rutte, Rapfen"
Ein befreundeter Gewässerwart schrieb mir zu dem Thema: " ...die Vorschriften in der Schweiz klingen recht vernünftig. Catch and release ist grundsätzlich verboten, denn man angelt mit dem Ziel Fische zu fangen, die man essen will. Man kann aber aus ökologischen Gründen Fische zurücksetzen, deren Fang nicht geplant war und die gut überlebensfähig sind. (Also zum Beispiel Fische, die voller Laich sind oder die schützenswert sind wie Äschen, Nasen, Hasel, weil ihr Bestand gefährdet ist. Das letztere kann nicht angeführt werden, wenn es sich um Fische handelt, die extra zum Wiederfang eingesetzt werden). Problematisch ist vielleicht das Zurücksetzen unabsichtlich gefangener Aitel und Barben, da aber in unserer Isar beide Fischarten nur überalterte Bestände haben und damit der Bestand auf Dauer nicht gesichert ist, würde ich auch hier nach den Schweizer Bestimmungen ein Zurücksetzen für zulässig halten. Ich glaube auch bei uns könnte man so verfahren."
Dem stimme ich zu.
Petri!
Christian
da hast Du natürlich recht, ... aber auch nicht ... Die Entscheidung ist tatsächlich (und wie ich finde auch sinnvollerweise - nicht jeder sollte sein eigenes Recht generieren können) nicht individualisiert, aber wenn man in den Vereinen bzw mit den Bewirtschaftern und der Fischereibehörde sinnvoll diskutiert, sind weitreichende Schonmaßnahmen denkbar. Das beginnt bei Schonzeiten - in meinem Moosburger Verein z.B. sind Äsche und Nase und Barbe in den meisten Gewässern ganzjährig geschützt, das Schonmaß für Bachforellen wurde deutlich erhöht und beinhaltet oft auch vielfache weitere Maßnahmen, z.B. ist vielfach nur Fischen ohne Widerhaken (auch beim Spinnfischen) erlaubt, die Entnahme ist differenziert geregelt und begrenzt etc. In den zwei großen Augsburger Vereinen lauten die Regel u.a.:
Fischereiverein Augsburg
„Zurücksetzen fangfähiger Fische - ‚Catch and Release‘ – Gültig ab dem Jahr 2012
‚Catch and Release‘, also das Zurücksetzen fangfähiger Fische steht grundsätzlich nicht im Einklang mit fischereigesetzlichen Richtlinien.... Das Zurücksetzen gefährdeter Fischarten ist jedoch sehr wohl mit der Hegeverpflichtung des Bayerischen Fischereigesetzes vereinbar. Im Sinne des Tierschutzrechtes dürfen nur solche Fische wieder zurückgesetzt werden, die nur geringfügig verletzt und eindeutig lebensfähig sind.
In Absprache mit der Fischereifachberatung für Schwaben und nach Maßgabe des §11 Abs. 8 AVBayFiG dürfen in Fließgewässern fangfähige Fische der Arten: Huchen, Äsche, Barbe, Nase, Aitel und Hasel zurückgesetzt werden. In Stillgewässern gilt diese Maßgabe auch für die Schleie.“
GEWÄSSERORDNUNG vom 1. Augsburger Angler Club e.V.
"Fangfähige und nicht der Schonzeit unterliegende Fische dürfen nur zur Erfüllung des Hegeziels, unter Beachtung des Tierschutzrechts und nach Maßgabe einer Entscheidung des Fischereiausübungberechtigten wieder ausgesetzt werden.
Gemäß dem Artenhilfsprogramm für bedrohte Fischarten in Schwaben dürfen folgende Fischarten, wenn sie unverletzt und lebensfähig sind, in den Gewässern des 1. AAC wieder zurückgesetzt werden: Äsche, Bachforelle, Barbe, Huchen, Nase, Nerfling, Rutte, Rapfen"
Ein befreundeter Gewässerwart schrieb mir zu dem Thema: " ...die Vorschriften in der Schweiz klingen recht vernünftig. Catch and release ist grundsätzlich verboten, denn man angelt mit dem Ziel Fische zu fangen, die man essen will. Man kann aber aus ökologischen Gründen Fische zurücksetzen, deren Fang nicht geplant war und die gut überlebensfähig sind. (Also zum Beispiel Fische, die voller Laich sind oder die schützenswert sind wie Äschen, Nasen, Hasel, weil ihr Bestand gefährdet ist. Das letztere kann nicht angeführt werden, wenn es sich um Fische handelt, die extra zum Wiederfang eingesetzt werden). Problematisch ist vielleicht das Zurücksetzen unabsichtlich gefangener Aitel und Barben, da aber in unserer Isar beide Fischarten nur überalterte Bestände haben und damit der Bestand auf Dauer nicht gesichert ist, würde ich auch hier nach den Schweizer Bestimmungen ein Zurücksetzen für zulässig halten. Ich glaube auch bei uns könnte man so verfahren."
Dem stimme ich zu.
Petri!
Christian
"Die Völker wurden seiner Herr, jedoch, dass keiner mir zu früh da triumphiert: der Schoß ist fruchtbar noch, aus dem das kroch" BB
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Re: Neues zum Zurücksetzen maßiger Fische (aus der Schweiz)
hallo Sven,
ja, genau so, wie es meine Vorposter richtigerweise ergänzten meinte ich es auch ... der Fischereirechtsinhaber (Pächter, Bewirtschafter, z.B. Fischereivereine) haben es in der Hand - wie z.B. (vorbildlich) bei einem Club in Augsburg geregelt:
GEWÄSSERORDNUNG vom 1. Augsburger Angler Club e.V.
"Fangfähige und nicht der Schonzeit unterliegende Fische dürfen nur zur Erfüllung des Hegeziels, unter Beachtung des Tierschutzrechts und nach Maßgabe einer Entscheidung des Fischereiausübungberechtigten wieder ausgesetzt werden.
Gemäß dem Artenhilfsprogramm für bedrohte Fischarten in Schwaben dürfen folgende Fischarten, wenn sie unverletzt und lebensfähig sind, in den Gewässern des 1. AAC wieder zurückgesetzt werden: Äsche, Bachforelle, Barbe, Huchen, Nase, Nerfling, Rutte, Rapfen"
... und dann muss der maßige Huchen oder die maßige Äsche eben NICHT immer gleich mit ... DAS ist meiner Meinung nach angewandte sinnvolle Hege, die sowohl mit dem Tierschutz als auch mit gesundem Menschenverstand einhergeht und wie sie in Bayern z.B. auch andernorts bereits beispielhaft mit zunehmender Tendenz läuft ... und andere Clubs und Pächter müssten sich so einem guten Beispiel nur freiwillig anschließen und dann brauchen wir (und ggf. auch andere Bundesländer) nicht mehr die Schweizer mit einer evtl. "nur zweitbesten Lösung" nachahmen wollen.
jeder organisierte Fischer-Spezi kann eine entsprechende (ähnliche) Anregung zur Gewässerordnung auch an seinen Verein herantragen. Wenn der Verein / Pächter richtig tickt, wird er das nicht ablehnen, sondern dankend annehmen ... aber Du hast natürlich recht ... wo ähnliches nicht vom Fischereirechtsinhaber als Maßgabe in der GewO oder direkt auf der Karte aufgedruckt ist, da gilt natürlich nach reinem Wortlaut des geschriebenen Rechts "Hin und Mit" ... nur geregelt bzw. zur Regelung "ermächtigt" gilt das in Bayern somit schon länger ... und man kann nicht frei nach Ricola wieder fragen "wer hat´s erfunden...?" ... also hier waren (wir Bayern) mal ausnahmsweise schneller
Wobei ich bei uns auch keinen einzigen Fischereiaufseher kennen würde, der Dir evtl. beim Zurücksetzen einer maßigen BaFo, Äsche oder eines Huchens einen Strick drehen würde, wenn´s auch nicht ausdrücklich auf der Karte oder in der GewO steht ... da sind wir Bayern einfach doch schlau genug, um das dann in der Praxis entsprechend auszulegen, auch wenn uns das andere evtl. nicht zutrauen ... wo kein Kläger, da kein Richter ... zumindest dann nicht, wenn´s eindeutig in Richtung "pro Fisch" geht ... und dass nur reines C & R nicht immer in Richtung "pro Fisch" ginge, sondern dass es auch noch was dazwischen gibt, worauf das bayerische Recht meines Erachtens durchaus zielführend eingeht, das dürfte zwischenzeitlich ebenfalls hinlänglich bekannt sein!
TL!
Huchi
ja, genau so, wie es meine Vorposter richtigerweise ergänzten meinte ich es auch ... der Fischereirechtsinhaber (Pächter, Bewirtschafter, z.B. Fischereivereine) haben es in der Hand - wie z.B. (vorbildlich) bei einem Club in Augsburg geregelt:
GEWÄSSERORDNUNG vom 1. Augsburger Angler Club e.V.
"Fangfähige und nicht der Schonzeit unterliegende Fische dürfen nur zur Erfüllung des Hegeziels, unter Beachtung des Tierschutzrechts und nach Maßgabe einer Entscheidung des Fischereiausübungberechtigten wieder ausgesetzt werden.
Gemäß dem Artenhilfsprogramm für bedrohte Fischarten in Schwaben dürfen folgende Fischarten, wenn sie unverletzt und lebensfähig sind, in den Gewässern des 1. AAC wieder zurückgesetzt werden: Äsche, Bachforelle, Barbe, Huchen, Nase, Nerfling, Rutte, Rapfen"
... und dann muss der maßige Huchen oder die maßige Äsche eben NICHT immer gleich mit ... DAS ist meiner Meinung nach angewandte sinnvolle Hege, die sowohl mit dem Tierschutz als auch mit gesundem Menschenverstand einhergeht und wie sie in Bayern z.B. auch andernorts bereits beispielhaft mit zunehmender Tendenz läuft ... und andere Clubs und Pächter müssten sich so einem guten Beispiel nur freiwillig anschließen und dann brauchen wir (und ggf. auch andere Bundesländer) nicht mehr die Schweizer mit einer evtl. "nur zweitbesten Lösung" nachahmen wollen.
jeder organisierte Fischer-Spezi kann eine entsprechende (ähnliche) Anregung zur Gewässerordnung auch an seinen Verein herantragen. Wenn der Verein / Pächter richtig tickt, wird er das nicht ablehnen, sondern dankend annehmen ... aber Du hast natürlich recht ... wo ähnliches nicht vom Fischereirechtsinhaber als Maßgabe in der GewO oder direkt auf der Karte aufgedruckt ist, da gilt natürlich nach reinem Wortlaut des geschriebenen Rechts "Hin und Mit" ... nur geregelt bzw. zur Regelung "ermächtigt" gilt das in Bayern somit schon länger ... und man kann nicht frei nach Ricola wieder fragen "wer hat´s erfunden...?" ... also hier waren (wir Bayern) mal ausnahmsweise schneller

Wobei ich bei uns auch keinen einzigen Fischereiaufseher kennen würde, der Dir evtl. beim Zurücksetzen einer maßigen BaFo, Äsche oder eines Huchens einen Strick drehen würde, wenn´s auch nicht ausdrücklich auf der Karte oder in der GewO steht ... da sind wir Bayern einfach doch schlau genug, um das dann in der Praxis entsprechend auszulegen, auch wenn uns das andere evtl. nicht zutrauen ... wo kein Kläger, da kein Richter ... zumindest dann nicht, wenn´s eindeutig in Richtung "pro Fisch" geht ... und dass nur reines C & R nicht immer in Richtung "pro Fisch" ginge, sondern dass es auch noch was dazwischen gibt, worauf das bayerische Recht meines Erachtens durchaus zielführend eingeht, das dürfte zwischenzeitlich ebenfalls hinlänglich bekannt sein!

TL!
Huchi
Re: Neues zum Zurücksetzen maßiger Fische (aus der Schweiz)
Hallo Leute,
Warum darf man nach deutschem Tierschutzgesetz außerhalb der Schonzeit maßige Fische, die nicht Zielfisch sind, nicht zurücksetzen? Als Beispiel sei also eine Verwertungsabsicht für eine im Mai zu fangende Bachforelle angenommen, nun geht aber ein Döbel an den Haken.
Gruß, Norbert
Warum darf man nach deutschem Tierschutzgesetz außerhalb der Schonzeit maßige Fische, die nicht Zielfisch sind, nicht zurücksetzen? Als Beispiel sei also eine Verwertungsabsicht für eine im Mai zu fangende Bachforelle angenommen, nun geht aber ein Döbel an den Haken.
Gruß, Norbert