catch & release - erster präzedenzfall in der schweiz?
Verfasst: 15.10.2009, 16:47
kommt bald der erste schweizer präzedenzfall zu c&r (genauer "falsche handhabung von c&r)"?
http://www.a-z.ch/news/vermischtes/angl ... iz-3956339
dazu muss man wissen, dass das schweizer gesetz seit september 2008 das vermessen, wägen und fotografieren von fischen an land verbietet, wenn sie danach wieder releast werden. das vermessen, wägen und fotografieren von erlegten fischen ist logo erlaubt.
auch erlaubt ist in der schweiz c&r aus "ökologischen gründen", wie seltene fischart (wobei die haben i.d.r. auch ein schonmass und schonzeit), und auch das releasen unerwünschte beifänge ist erlaubt (man will auf hechte angeln fängt aber einen barsch und releast den wieder).
gerade hier haben zahlreiche www-seiten stuss erzählt (tun es immer noch), dass c&r in der ch ganz verboten wäre - ist es nicht, es ist "nur" an bedingungen geknüpft. und fotografieren, vermessen etc. von lebenden fischen ausserhalb des lebenselements wassers ist eben ganz klar untersagt.
auszug aus dem schweizer gesetz;
zitat; Buchstabe a verbietet, Fische in der Absicht zu fangen, sie wieder frei zulassen. Jedes Anhaken und Landen eines Fisches bringt für diesen eine starke Belastung und die Gefahr von Verletzungen durch den Angelhaken mit sich. Das gezielte Angeln auf Fische, deren Entnahme bei einem eventuellen Fang verboten oder vom Angler nicht vorgesehen ist, ist deshalb als tierschutzwidrig zu beurteilen. Generell untersagt ist das Angeln in Gewässern, aus welchen keine Fische entnommen werden dürfen. Verboten ist aber auch das gezielte Beangeln von Fischen, deren Entnahme aus dem Gewässer bei einem eventuellen Fang nicht möglich ist, z.B. Fische, die das Schonmass nicht erreichen oder die sich in der Schonzeit befinden. Die Kantone treffen die erforderlichen Massnahmen, um zufällige Fänge geschonter Fischarten so weit wie möglich zu reduzieren. In Einzelfällen kann das Zurücksetzen von lebensfähigen Fischen aber aus ökologischen Gründen (z.B. für die Bestandeserhaltung) sinnvoll sein, selbst wenn die erbeuteten Fische grundsätzlich den Schonbestimmungen entsprechen würden (z.B. wertvolle Laichfische einheimischer Arten gemäss Anhang 1 VBGF). Zufällig erbeutete Fische, welche durch den Angelvorgang nur gering beeinträchtigt wurden, können deshalb in begründeten Fällen weiterhin zurückgesetzt werden. Nicht zur Entnahme vorgesehene Fische sind aber unmittelbar nach dem Fang mit der grösstmöglichen Sorgfalt zurückzusetzen. Hälterung oder belastende Manipulationen wie etwa Fotografieren, wiederholtes Messen, Wägen etc. sind als tierschutzwidrig anzusehen.
zitat ende.
quelle; erläuterungen zur tierschutzverodnung (tschv), seite 11
http://www.bvet.admin.ch/themen/tiersch ... bNoKSn6A--
ob die sich das gesetz in der praxis überwachen/kontrollieren lässt sei dahingestellt, im vorliegenden fall oben war wohl die "pressegeilheit" des anglers sein eigentor.
gruss
berner
http://www.a-z.ch/news/vermischtes/angl ... iz-3956339
dazu muss man wissen, dass das schweizer gesetz seit september 2008 das vermessen, wägen und fotografieren von fischen an land verbietet, wenn sie danach wieder releast werden. das vermessen, wägen und fotografieren von erlegten fischen ist logo erlaubt.
auch erlaubt ist in der schweiz c&r aus "ökologischen gründen", wie seltene fischart (wobei die haben i.d.r. auch ein schonmass und schonzeit), und auch das releasen unerwünschte beifänge ist erlaubt (man will auf hechte angeln fängt aber einen barsch und releast den wieder).
gerade hier haben zahlreiche www-seiten stuss erzählt (tun es immer noch), dass c&r in der ch ganz verboten wäre - ist es nicht, es ist "nur" an bedingungen geknüpft. und fotografieren, vermessen etc. von lebenden fischen ausserhalb des lebenselements wassers ist eben ganz klar untersagt.
auszug aus dem schweizer gesetz;
zitat; Buchstabe a verbietet, Fische in der Absicht zu fangen, sie wieder frei zulassen. Jedes Anhaken und Landen eines Fisches bringt für diesen eine starke Belastung und die Gefahr von Verletzungen durch den Angelhaken mit sich. Das gezielte Angeln auf Fische, deren Entnahme bei einem eventuellen Fang verboten oder vom Angler nicht vorgesehen ist, ist deshalb als tierschutzwidrig zu beurteilen. Generell untersagt ist das Angeln in Gewässern, aus welchen keine Fische entnommen werden dürfen. Verboten ist aber auch das gezielte Beangeln von Fischen, deren Entnahme aus dem Gewässer bei einem eventuellen Fang nicht möglich ist, z.B. Fische, die das Schonmass nicht erreichen oder die sich in der Schonzeit befinden. Die Kantone treffen die erforderlichen Massnahmen, um zufällige Fänge geschonter Fischarten so weit wie möglich zu reduzieren. In Einzelfällen kann das Zurücksetzen von lebensfähigen Fischen aber aus ökologischen Gründen (z.B. für die Bestandeserhaltung) sinnvoll sein, selbst wenn die erbeuteten Fische grundsätzlich den Schonbestimmungen entsprechen würden (z.B. wertvolle Laichfische einheimischer Arten gemäss Anhang 1 VBGF). Zufällig erbeutete Fische, welche durch den Angelvorgang nur gering beeinträchtigt wurden, können deshalb in begründeten Fällen weiterhin zurückgesetzt werden. Nicht zur Entnahme vorgesehene Fische sind aber unmittelbar nach dem Fang mit der grösstmöglichen Sorgfalt zurückzusetzen. Hälterung oder belastende Manipulationen wie etwa Fotografieren, wiederholtes Messen, Wägen etc. sind als tierschutzwidrig anzusehen.
zitat ende.
quelle; erläuterungen zur tierschutzverodnung (tschv), seite 11
http://www.bvet.admin.ch/themen/tiersch ... bNoKSn6A--
ob die sich das gesetz in der praxis überwachen/kontrollieren lässt sei dahingestellt, im vorliegenden fall oben war wohl die "pressegeilheit" des anglers sein eigentor.
gruss
berner