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C&R gesetzliche Definitionen

Verfasst: 08.10.2018, 13:04
von HansAnona
Ich habe die Tage einen netten, informativen Artikel im web gefunden:

https://www.netzwerk-angeln.de/infocent ... ische.html

Grüße, Alf

Re: C&R gesetzliche Definitionen

Verfasst: 08.10.2018, 14:11
von Royal Coachman
Hallo Hans!

Das predige ich schon seit vielen Jahren, doch die Angst, angezeigt zu werden, ist bei vielen Vereinsmitgliedern und besonders in den Vorständen sehr hoch.

Einige Vereine lehren in der Jugendgruppe sogar das absolute Entnahmegebot von maßigen Fischen und erzählen Schauermärchen über Gerichtsurteile wo ein Angler durch das Zurücksetzen einer Karausche angezeigt und zu 5000 Euro Strafe verdonnert worden wäre.

tight lines

RC

Re: C&R gesetzliche Definitionen

Verfasst: 11.10.2018, 11:28
von Maggov
Hallo,

Anbei ein paar Links wie sich der bayrische Fischereiverband zu dem Thema positioniert:

https://lfvbayern.de/?s=catch+and+release
https://lfvbayern.de/download/zurueckse ... hronologie (pdf download mit zahlreichen Artikeln zu dem Thema)

Grundsätzlich sehe ich beim bayrischen Verband durchaus die Bemühung den Fischern einen grösseren Ermessensspielraum beim Zurücksetzen zu geben als Schonmaß und -zeit. Als Vereinsvorstand wäre für mich die Position des Verbandes eine Art "Leitlinie" da ich auf dessen Unterstützung hoffen kann wenn es zu einer Klage / Anschwärzung kommt. Zumindest besser als komplett alleine da zu stehen...

Ich denke als Verband wie auch als Verein bist Du in einer Zwickmühle denn ein explizites Erlauben von C&R öffnet den Foto/youtube-Trophäenfischern und damit den Tierrechtsorganisationen die Tür zu einer herrlichen Grundsatzdiskussion.
Wenn es nicht so viele Fischer geben würde die sich mit einem C&R-Fang öffentlich ins Rampenlicht stellen wollen hätten wir wahrscheinlich schon mehr Klarheit.

Ich kenne einige Vereine die das C&R durchaus sinnvoll leben und/oder entsprechend in den Entnahmeregelungen abbilden. Die Vorstände die an dem Entnahmegebot so stark festhalten oder dieses wie von Gebhard beschriebene Abschreckungsmodell haben, haben sich meiner Meinung nach bereits deutlich vom Verband entfernt und sind mittlerweile (hoffentlich) eine Minderheit. Wahrscheinlich ein Generationenproblem, als ich ein Bub war hat man es im Lehrgang für die Fischereischein genauso gelehrt - das ist aber auch schon ein paar Jahrzehnte her. :/... hier bleibt mir die Hoffnung dass sich das über einen absehbaren Zeitraum rausaltert.

Was die rein juristische Seite betrifft so finde ich den Artikel zwar als Unterstützung "nett" - viel wichtiger ist es aber dass man im Verein eine geschlossene Meinung hat und vertritt. Wo kein Kläger da auch kein Richter...

Das Posen mit C&R Fängen im Internet ist auf alle Fälle das Kontraproduktivste was man machen kann um hier weiter zu kommen.

LG

Markus

Re: C&R gesetzliche Definitionen

Verfasst: 15.10.2018, 15:10
von Ede***
Immer wieder die C & R Diskussion, aber ich denke, sie ist immer noch nötig. Ich finde den gelinkten Beitrag juristisch sehr erhellend, jedoch spricht er aus meiner Sicht ein sehr fundamentales Problem nicht an: ich fische in erste Linie aus Vergnügen und nachrangig aus Verwertungsabsicht. Damit bin ich - so denke ich jedenfalls - zumindest unter Fliegenfischern in der Mehrheit.
Sind die am Anfang eines mehrstündigen Angelns von mir zurückgesetzten Fische Vergnügungsobjekte und die gegen Ende des Angelns entnommenen zwei Fische vielleicht nicht? Zu wie viel % sind sie es doch? War es vernünftig die ersten Fische zurück zu setzen, oder wäre es vernünftiger nach 15 min mit dem Angeln aufzuhören? Darf ich meinen Angelausflug zu meinem Vergnügen durch zurücksetzen der Fische ausdehnen? Darf ich gar am Ende ohne Fische dastehen?
Zwar kann mir persönlich im Falle einer Anzeige daraus kein Strick gedreht werden (subjektive Motive lassen sich eben nicht objektivieren, siehe verlinkter Artikel). Aber mit der Akzeptanz der Argumentation, dass das Angeln (und Zurücksetzen) aus reinem Vergnügen kein vernünftiger Grund ist, steht das Angeln insgesamt und insbesondere das Fliegenfischen auf sehr dünnem Eis.
Beim Angeln geht es ums Vergnügen, oder anders ausgedrückt um den Naturgenuss, oder um Spannung und Entspannung oder um das soziale Miteinander oder um den Weg zur inneren Einkehr oder um Flow Erlebnisse oder um das Präsentieren von sozialem Staus oder die Ästethik des Wurfes und der Präsentation...Jedenfalls vorwiegend um die Befriedigung persönlicher Bedürfnisse die außerhalb des Nahrungserwerbs liegen. Wäre es anders, so wäre es geradezu widersinnig besonders effektive Methoden zu verbieten, dann sollten wir die effektivste Methode wählen (z.B. ein Netz), die für das Gewässer verträgliche Menge Fisch entnehmen und zufrieden nach Hause gehen und den Rest des Jahres vom Fang zehren. So machen es viele norwegische Bauern und daran ist nichts verkehrt, ausser das es eben nicht ums Angeln geht.

Positiver formuliert, und vielleicht ein Weg aus der moralischen Sackgasse, liefert Angeln als Freizeitbeschäftigung einen Beitrag zum guten Leben. Und wenn ein Fisch dabei in der Pfanne landet, mag dies das Erleben noch abrunden oder steigern, ist aber für die Allermeisten nicht zwingende Voraussetzungen des Gelingens. Das unterscheidet den Angler vom Berufsfischer. Und das sind die Wurzeln des Fliegenfischens. Wers nicht glauben mag, dem empfehle ich Horrocks "Kunst des Fliegenfischens auf Äschen und Forellen". Angeln ist eben mehr Sport (im ürsprünglichen englischen Verständnis) als Nahrungsbeschaffung.
Ich will kein schlechter Angler werden, um nicht in die Verlegenheit zu kommen, Fische zurücksetzen zu müssen.
Ich will nicht, dass Verbände das Angeln auf das Motiv der Verwertungsabsicht konzentrieren. Damit öffnen Sie dem Gegner argumentative Scheunentore. Denn die Gegner haben Recht: darum geht es beim Angeln und schon gar nicht beim Fliegenfischen nicht in erster Linie. Ich bin mir darüber klar, ich füge zu meinem eigenen Vergnügen einem Tier Schaden zu. Ich wäge moralisch ab und komme zu diesem Ergebnis: der Schaden kann gering gehalten werden, wenn ich das Tier sachgerecht behandle. Ich gehen weiter davon aus, dass Fische nicht wie wir Schmerz empfinden, halte aber den Stress für das Tier möglichst gering. Ich habe für mich entschieden, das ethisch verantworten zu können, so wie viele Angler weltweit auch. Diese Freiheit nehme ich mir und ich möchte, dass die Verbände sie mir auch lassen.

Re: C&R gesetzliche Definitionen

Verfasst: 17.10.2018, 22:54
von webwood
Also bei mir an der Ammer ist das offensichtlich schon komisch. Klar entnehme ich mal eine Forelle, schmeckt ja auch ausgezeichnet doch die Äschen waren jahrelang absolut geschont, mittlerweile erlaubt unser Äschenbestand sogar zwei Fische pro Jahr/Angler zu entnehmen. Nun kommt es durchaus vor, dass ich etliche Äschen fange, die ich allesamt unter Wasser vom Haken befreie und manchmal, ja manchmal bin ich mir nicht so ganz sicher ob es nicht eine Rebo sein könnte. Das Wasser ist ja an der Ammer auch ziemlich verzwirbelt und verschwurbelt. Da ist man sich nicht immer so ganz sicher und im Zweifel natürlich pro Fisch (resp. Äsche).( Ohne Not einen Fisch aus dem Wasser zu heben finde ich auch mit nassen Händen absolut überflüssig. (Das meine ich im übrigen ernst!!)) Es könnte daher sein, dass ich versehntlich schon mal eine Trutte für eine Äsche hielt. Ist ja unter Wasser echt schwer zu erkennen und vom Ufer aus übrigends erst recht. Fotos meiner Fänge mache ich prinzipiell nicht, ausser hier im Forum mal das Skelett einer mit Genuss verspeisten Makrele.
TL
Thomas