Frage zur Gesetzgebung bezüglich Wasserentnahme

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Matthias M.
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Frage zur Gesetzgebung bezüglich Wasserentnahme

Ungelesener Beitrag von Matthias M. »

Hallo,

nach langem Suchen im Internet ohne Ergebnis wollte ich fragen ob mir hier vielleicht jemand weiter helfen kann?

Wir haben in Hessen einen kleinen Bach gepachtet. Das Problem was wir haben ist, dass seit vergangenem Jahr das hessische Wasserrecht neu definiert wurde. So besteht für Anwohner sogar mittels Pumpen das Recht auf Wasserentnahme.

Dadurch dass unser Gewässer zum FFH-Schutzgebiet erklärt wurde, müsste dieses Pumpen der Anwohner normalerweise doch zu unterbinden sein, da es sich hier um eine Negativauswirkung handelt. Leider habe ich bis jetzt noch keine gesetzlichen Texte diesbezüglich gefunden.

Wenn mir jemand weiterhelfen könnte, wäre ich sehr dankbar.

Gruß Matthias
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Michael.
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Ungelesener Beitrag von Michael. »

Hallo Matthias,

dass dies prinzipiell und ohne Auflagen erlaubt ist, kann ich mir nicht vorstellen. Stell doch bitte mal die entsprechende Gesetz- oder Verordnungs-Passage hier ein (oder Link).

In Thüringen ist Wasserentnahme aus "Oberflächengewässern" generell genehmigungspflichtig. Da wir das Problem der hemmungslosen Selbstbedienung vieler Flußanlieger auch haben und dies gerade im Sommer bei Niedrigwasserperioden nicht akzeptabel ist, stellen wir regelmäßig diesen Text in unser Amtsblatt:

"Wichtig für Ilm-Anlieger: Wer sich Wasser pumpt...
(iffv) Aus gegebenem Anlass weisen wir darauf hin, dass gemäß § 37 des Thüringer Wassergesetz die Entnahme von Wasser aus Oberflächengewässern nur dann erlaubnisfrei ist, wenn mit Handgefäßen geschöpft wird. Die Entnahme mittels Motorpumpe und Schlauch stellt dagegen eine erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung dar. Diese (gebührenpflichtige) Erlaubnis wird für Bürger im Landkreis Weimarer Land erteilt durch die Untere Wasserbehörde im Landratsamt Apolda, Tel.(03644)540-693. Eine Erlaubnis wird jedoch generell nicht für Niedrigwasserperioden in den Fließgewässern Ilm und Nebenbächen erteilt.
An dieser Stelle wird es interessant: Es ist unschwer zu Übersehen, das zahlreiche Ilm-Anlieger in Bad Berka mittels Motorpumpe und Schlauch Wasser aus der Ilm ziehen. Laut Auskunft der Unteren Wasserbehörde, wurden dazu bis September diesen Jahres weder Anträge eingereicht, noch Genehmigungen erteilt. Das führt zu dem Schluss, dass alle dieser Wasserentnahmestellen ungesetzlich und deshalb unverzüglich zu entfernen sind. In nächster Zeit wird es hierzu vermehrt in Stichproben durchgeführte Kontrollen geben. Verstöße können mit Ordnungsgeldern geahndet werden."

Gruß
Michael
Ralf70

Re: Frage zur Gesetzgebung bezüglich Wasserentnahme

Ungelesener Beitrag von Ralf70 »

http://www.hessenrecht.hessen.de/gesetz ... 05-346.pdf

Gesetz
zur Anpassung des Hessischen Wassergesetzes an europarechtliche Vorgaben
und zur Änderung des Hessischen Naturschutzrechtes

§ 29
(zu §§ 23 und 24 des
Wasserhaushaltsgesetzes)
Gemein- und Eigentümergebrauch
(1) Jede Person darf natürliche fließende
Gewässer mit Ausnahme von Anlagen
im Sinne des § 22 zum Baden, Tauchen,
Tränken, Schöpfen mit Handgefäßen, Eissport
und Befahren mit kleinen Fahrzeugen
ohne eigene Triebkraft benutzen, soweit
nicht besondere Rechtsvorschriften
oder Rechte anderer entgegenstehen und
soweit Befugnisse oder der Eigentümergebrauch
anderer dadurch nicht beeinträchtigt
werden. Dasselbe gilt für das
Einleiten von nicht verunreinigtem Quell-,
Grund- und Niederschlagswasser, soweit
keine nachteilige Veränderung des Wasserhaushalts
zu besorgen ist. Ebenfalls
dem Gemeingebrauch unterliegen Wasserentnahmen
bis zu 10 l/s und 1 000 m3
pro Jahr durch mobile Anlagen an Gewässern
erster Ordnung. Die Wasserbehörde
kann an Gewässern oder Gewässerteilen
von Gewässern zweiter Ordnung
den Gemeingebrauch für Wasserentnahmen
zulassen.
(5) Die Wasserbehörde kann den Gemeingebrauch
regeln und ihn zum Wohl
der Allgemeinheit, insbesondere zum
Schutz der Nutzerinnen und Nutzer oder
des Naturhaushaltes oder zur Abwehr
von Gefahren für die Gesundheit beschränken
oder ausschließen. Sie kann
die Zulassung des Gemeingebrauchs von
der Eignung der Gewässer sowie der Herstellung,
Unterhaltung und Überwachung
erforderlicher Einrichtungen und
Anlagen abhängig machen.

Einteilung, Eigentum, Benutzungen
§ 24
Gewässereinteilung
Die oberirdischen Gewässer, mit Ausnahme
des aus Quellen wild abfließenden
Wassers, werden nach ihrer Bedeutung
eingeteilt in
1. Gewässer erster Ordnung:
die Bundeswasserstraßen und die in
der Anlage 1 genannten Gewässer;
2. Gewässer zweiter Ordnung:
die in der Anlage 2 genannten Gewässer;
3. Gewässer dritter Ordnung:
alle anderen Gewässer.
Zuletzt geändert von Ralf70 am 15.02.2006, 12:54, insgesamt 1-mal geändert.
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Rattensack
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Ungelesener Beitrag von Rattensack »

Servus Matthias,

ich glaub da überschätzt du die FFH - Schutzgebiete.
Maßnahmen in FFH - Schutzgebieten sind sinngemäß nur dann nicht genehmigungsfähig, wenn wesentliche Beeinträchtigungen für den Erhaltungszustand von im Anhang II der FFH - RL genannten Arten abzuleiten sind. Im genannten Bach vielleicht Koppe, Neunaugen, Strömer.

Zur FFH - RL und den Anhängen:
http://europa.eu.int/comm/environment/n ... dex_en.htm

Ich denke das gewöhnliche (Pendent zum österreichischen) Wasserrechtsgesetz sollte in der Sache eher ziehen.

Lg,
Clemens
A curious thing happens when fish stocks decline: People who aren't aware of the old levels accept the new ones as normal. Over generations, societies adjust expectations downward .. (Kennedy Warne)
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Matthias M.
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Ungelesener Beitrag von Matthias M. »

Hallo,

erstmal Danke für die Bemühungen und Antworten. Ralf hat zwar den richtigen Gesetzestext eingestellt, jedoch ohne den für mich entscheidenen Absatz
(§29 Abs. 7 Hessisches Wassergesetz vom 06.05.2005)

(7) Die Eigentümer der an oberirdische Gewässer angrenzenden Grundstücke und die zur Nutzung dieser Grundstücke Berechtigten (Anlieger) sowie die Eigentümer der an Anliegergrundstücke angrenzenden Grundstücke und die zur Nutzung dieser Grundstücke Berechtigten (Hinterlieger) sind befugt, oberirdische Gewässer ohne Erlaubnis oder Bewilligung für den eigenen Bedarf zu benutzen, wenn dadurch andere nicht beeinträchtigt werden, keine nachteiligen Veränderungen der Eigenschaft des Wassers, keine wesentliche Verminderung der Wasserführung und keine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu erwarten sind. Dies gilt nicht für Anlieger oder Hinterlieger an Bundeswasserstraßen und an sonstigen Gewässern, die der Schifffahrt dienen oder künstlich errichtet sind.

Laut diesem Absatz bekommen meiner Meinung nach Eigentümer die ein Grundstück am Wasser haben einen Freischein zum Pumpen.

Das Entwicklungsziel der FFH-Richtlinien für unser Gewässer lautet: "Sicherung der Unterwasservegetationen durch Erhalt von unverbauten Gewässerabschnitten mit natürlicher Fließgewässerdynamik und reich strukturierten Gewässerbett, Sicherung der Wasserqualität."

Als FFH geschütze Art ist die Koppe in einer guten Populationsdichte (in allen Altersklassen) vertreten.

Dank der Mühlkoppe wird wahrscheinlich eine Neuvergabe des Wasserrechts für einen Mühlgraben verhindert werden können.

Ich suche halt Gesetzestexte der FFH-Richtlinien die eine solche Wasserentnahme (mit Pumpen) an geschützen Gewässern gegebenenfalls klar regeln.

Ich bin gerade den Link von Clemens am durchstöbern, vielleicht finde ich ja dort was ich suche.

Gruß Matthias
Christian Früh
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Ungelesener Beitrag von Christian Früh »

Hallo Matthias,

leider kann ich nur etwas zu Bayern sagen und hier weiss ich von Ewald Liebel, dass er im extremen Trockenjahr 2003 sogar dem örtlichen Tennisclub die Wasserentnahme zum Zweck des Belagschutzes gewähren musste.

Ich glaube er hat damals auch versucht rechtliche Schritte gegen eine Wasserentnahme zu erwirken.

Falls Du also Tips aus der Praxis benötigst - einfach anrufen. Hotel Grenzwald - Bayerisch Eisenstein - Großer Regen.

Gruss

Christian
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