Regenbogenforellis - ist Schonzeit an Gewässern erlaubt?

Hier gehts rund um den Fisch. Besonderheiten, spezielle Techniken und Köderwahl auf unterschiedliche Fischarten, u.s.w.

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Andreas Ffm
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Regenbogenforellis - ist Schonzeit an Gewässern erlaubt?

Beitrag von Andreas Ffm »

Hallo in die Runde!

Zum Hintergrund:
Habe zum 1. mal eine Tageskarte im Bayerischen in den Händen gehalten, wo in einem Gewässer die Rainis bis 15.4. geschützt sind!

Meine Fragen hierzu?
1. Können allgemein fremdländische Fischarten durch Schonzeit in unseren Flüssen geschützt werden?
2. Wenn ja, ist dies dem Verein überlassen
oder wird dies von Landesgesetzes oder per Bundesgesetz geregelt?
3. Wo in Bayern und Hessen gibt es Gesetze,
in denen hierzu Stellung genommen wird? (Antwort mit Links?!)


TL
Andreas
Hermann Rebmann
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Beitrag von Hermann Rebmann »

Hallo Andreas,
ich kann Dir zu diesem Thema aus Baden Württemberg folgendes schreiben:
Ich gehe davon aus , dass Du Regenbogen Forellen meinst.Dieser Fisch gilt nach dem Baden Württembergischen Fischereigesetz als eingebürgert, da er ja schon ca 130 Jahre in unseren Gewässern lebt. Sie hat hier die gleiche Schonzeit wie eine Bachforelle, aber kein Mindestmass.
Fischereirecht ist Länderrecht.
Der Bewirtschafter kann die Schonzeit und das Mindestmass verlängern .
Wenn also, wie in Deinem Fall die Schonzeit bis 15.4.verlängert wird gehe ich davon aus, dassdies dann hauptsächlich wegen der Bachforelle geschieht.
Also Geduld lieber Freund ,die Vorfreude ist doch die Schönste, oder?
Viele Grüsse aus dem Schwarzwaldan alle
Hermann Rebmann
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Daniel1983
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Beitrag von Daniel1983 »

bekanntlich gibt es doch auch flüsse bäche wo sich die Regenbogenforellen sogar natürlich fortpflanzen! Wenn ich mich nicht irre sogar bei uns in der gegend in der Enz! Also lasst den armen fischen doch ihre wohlverdiente Pause :-)

Mfg Daniel
TL Daniel
robert h
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Beitrag von robert h »

Hallo Andreas,

die Regenbogenforelle ist in Bayern gesetzlich geschützt und zwar mit einer Schonzeit vom 15.12. - 15.4. und einem Mindestmaß von 26 cm.
Steht in der Ausführungsverordnung zum Fischereigesetz - AVFiG in § 9 Abs.3 Nr. 4.5.

Link: www.lfvbayern.de

Dort dann auf gesetzl. Bestimmungen und weiter auf Verordnung klicken und als pdf runterladen.

Der Fischereiberechtigte kann - wie bei allen anderen Fischarten auch - mit einer überzeugenden Begründung eine Ausnahmeregelung von Schonzeit und/oder Schonmaß beantragen.

Die gesetzlichen Regelungen sind Mindestanforderungen. Fischereiberechtigte können darüber hinausgehende Schonmaßnahmen für ihre Gewässer frei festlegen.

Viele Grüße
Robert
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