Böschungsrodungen Willkür?
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Böschungsrodungen Willkür?
Ich hätte hier einmal eine Frage, wo ich euer Wissen benötige.
Im Bereich unserer Flußstrecke werden derzeit sämtliche Böschungspflanzen (Sträucher, Bäume) bis zur Wurzel entfernt (über mehrere hundert Meter Länge. Für mich ist das ein nicht tragbarer Zustand, welcher auch im Fischereigesetz definiert ist. Angeblich ist ein Bescheid der Wildwasserverbauung in Stand getreten, der alle anderen Gesetze außer Kraft setzt und somit sind wir der Willkür übertriebener Abholzung (ich persönlich sehe keinen Sinn in dieser Aktion, da ja auch keine weiterführenden Bauarbeiten geplant sind) und unsere Strecke für mehrere Jahre durch diese Aktion bleibenden Schaden haben wird, sei es durch fehlende Unterstände etc..
Hat jemand Erfahrung mit solchen Situationen bzw. kann mir einen Tip geben, wie der weitere Ablauf unsererseits gehandhabt werden kann!?
Von unserer Bezirksvertretung kam nur die Meldung, wir sollten uns beschweren, je mehr wie besser, was für mich keine Aussage ist und ich ehrlich den Rückhalt des Fischereiverbandes vermisse.
Gruß aus Tirol
Im Bereich unserer Flußstrecke werden derzeit sämtliche Böschungspflanzen (Sträucher, Bäume) bis zur Wurzel entfernt (über mehrere hundert Meter Länge. Für mich ist das ein nicht tragbarer Zustand, welcher auch im Fischereigesetz definiert ist. Angeblich ist ein Bescheid der Wildwasserverbauung in Stand getreten, der alle anderen Gesetze außer Kraft setzt und somit sind wir der Willkür übertriebener Abholzung (ich persönlich sehe keinen Sinn in dieser Aktion, da ja auch keine weiterführenden Bauarbeiten geplant sind) und unsere Strecke für mehrere Jahre durch diese Aktion bleibenden Schaden haben wird, sei es durch fehlende Unterstände etc..
Hat jemand Erfahrung mit solchen Situationen bzw. kann mir einen Tip geben, wie der weitere Ablauf unsererseits gehandhabt werden kann!?
Von unserer Bezirksvertretung kam nur die Meldung, wir sollten uns beschweren, je mehr wie besser, was für mich keine Aussage ist und ich ehrlich den Rückhalt des Fischereiverbandes vermisse.
Gruß aus Tirol
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Seeadler
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...
Hallo,
wie wird denn die aktion begründet? gabs in der vergangenheit/ aktuell probleme mit dem uferbewuchs, bei hochwasser - oder ansonsten für den bachverlauf?
wie stellen die sich das in zukunft vor? alle paar jahre alles abholzen, sobald wieder was nachwächst? wenn nicht - warum dann diese einmalige aktion? vielleicht ist das ganze ja sogar kontrproduktiv weil das wasser jetzt die böschung angreifen kann?
ich würd genau deren argumentation und begründung hören wollen und da dann nachhaken bzw. dagegen argumentieren. bin mir sicher, dass dies kein schlüssiges vorgehen ist, und sich mit sicherheit konfuses und rechtlich, ökologisch oder sogar wasserbaulich fragwürdiges argumentieren finden wird...
auch den angeblich in kraft getretenen bescheid zur wildwasserverbauung genau unter die lupe nehmen. meist gibt es bei solchen bescheiden ja einiges an entscheidungs- und interpretationsspielräumen.
auch fehleinschätzungen der tatsächlichen lage oder rechtliche anwendungsfehler beim konkreten einzelfall kommen ja häufig vor.
v.a. bei wichtigen punkten immer schriftliche auskunft verlangen, mündliche zählt im zweifelsfall nicht oder ist nicht belastbar.
und immer dran denken: im normalfall ist ein beamter wie ein bach: er geht den weg des geringsten widerstands. wenn ihr mit genügend ausdauer genügend steine in den weg legt, sucht er sich ein bequemeres (bach)bett...
mit sicherheit wären verbündete nicht schlecht, falls sich welche finden lassen: naturschutz, tourismus-interessen, bauern, anwohner? zum genauen rechtlichen vorgehen eurerseits allerdings kann ich keine tipps geben, da keine erfahrung..
viele grüße und viel glück
daniel
wie wird denn die aktion begründet? gabs in der vergangenheit/ aktuell probleme mit dem uferbewuchs, bei hochwasser - oder ansonsten für den bachverlauf?
wie stellen die sich das in zukunft vor? alle paar jahre alles abholzen, sobald wieder was nachwächst? wenn nicht - warum dann diese einmalige aktion? vielleicht ist das ganze ja sogar kontrproduktiv weil das wasser jetzt die böschung angreifen kann?
ich würd genau deren argumentation und begründung hören wollen und da dann nachhaken bzw. dagegen argumentieren. bin mir sicher, dass dies kein schlüssiges vorgehen ist, und sich mit sicherheit konfuses und rechtlich, ökologisch oder sogar wasserbaulich fragwürdiges argumentieren finden wird...
auch den angeblich in kraft getretenen bescheid zur wildwasserverbauung genau unter die lupe nehmen. meist gibt es bei solchen bescheiden ja einiges an entscheidungs- und interpretationsspielräumen.
auch fehleinschätzungen der tatsächlichen lage oder rechtliche anwendungsfehler beim konkreten einzelfall kommen ja häufig vor.
v.a. bei wichtigen punkten immer schriftliche auskunft verlangen, mündliche zählt im zweifelsfall nicht oder ist nicht belastbar.
und immer dran denken: im normalfall ist ein beamter wie ein bach: er geht den weg des geringsten widerstands. wenn ihr mit genügend ausdauer genügend steine in den weg legt, sucht er sich ein bequemeres (bach)bett...
mit sicherheit wären verbündete nicht schlecht, falls sich welche finden lassen: naturschutz, tourismus-interessen, bauern, anwohner? zum genauen rechtlichen vorgehen eurerseits allerdings kann ich keine tipps geben, da keine erfahrung..
viele grüße und viel glück
daniel
- Rattensack
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Hallo Smutjes,
Ist kein Einzelfall. "Herstellung des konsensgemäßen Zustands".
Falls die Regulierung mit einem unbepflanzten Gerinne gerechnet wurde, wird der Bewuchs entfernt, um die berechnete Rauhigkeit wieder herzustellen.
Falls im Hochwasserfall ein Schaden eintritt, kann sonst der Unterhaltungsverpflichtete blangt werden.
Es gibt dazu ein sehr ungutes Präzendenzurteil.
Abhilfe ist dem nur zu schaffen, wenn es eine neue wasserrechtliche Verhandlung der Hochwasserspiegellagen gibt.
Leider sehr unbefriedigend, aber der zuständige Flußbau wird sich da stur zeigen.
Versucht trotzdem Radau zu schlagen, um eine Revitalisierung zu bekommen, bei der unter anderem das Gewässer so bemessen wird, dass auch ein Bewuchs Platz findet.
Lg,
Clemens
Ist kein Einzelfall. "Herstellung des konsensgemäßen Zustands".
Falls die Regulierung mit einem unbepflanzten Gerinne gerechnet wurde, wird der Bewuchs entfernt, um die berechnete Rauhigkeit wieder herzustellen.
Falls im Hochwasserfall ein Schaden eintritt, kann sonst der Unterhaltungsverpflichtete blangt werden.
Es gibt dazu ein sehr ungutes Präzendenzurteil.
Abhilfe ist dem nur zu schaffen, wenn es eine neue wasserrechtliche Verhandlung der Hochwasserspiegellagen gibt.
Leider sehr unbefriedigend, aber der zuständige Flußbau wird sich da stur zeigen.
Versucht trotzdem Radau zu schlagen, um eine Revitalisierung zu bekommen, bei der unter anderem das Gewässer so bemessen wird, dass auch ein Bewuchs Platz findet.
Lg,
Clemens
A curious thing happens when fish stocks decline: People who aren't aware of the old levels accept the new ones as normal. Over generations, societies adjust expectations downward .. (Kennedy Warne)
-
Marco Reisen
Hi,
Ich weiß nun nicht wie es bei euch Gesetzlich aussieht, aber in Deutschland würde der §42-63 Naturschutzgesetz eintreten. Der verbietet abrodung von Hecken, Sträuchern, Bäumen im Zeitraum vom 1.März bis 31.September
Wärend dieser Zeit Brüten die meisten Gartenvögel, und wird dadurch begründet und Verboten. Das gilt auch für Privatpersonen im eigenen Garten.
Erlaubt ist nur der Sommerschnitt bis ca 30cm (Neutriebe) wärend dieser Periode.
Bei uns in Trier wurde zb. die an Autobahnen verlaufenden Hecken ab 1.März nicht mehr geschnitten. Die Arbeiten wurden mittendrin eingestellt, egal ob die fertig wurden oder nicht !
Ich weiß nun nicht wie es bei euch Gesetzlich aussieht, aber in Deutschland würde der §42-63 Naturschutzgesetz eintreten. Der verbietet abrodung von Hecken, Sträuchern, Bäumen im Zeitraum vom 1.März bis 31.September
Wärend dieser Zeit Brüten die meisten Gartenvögel, und wird dadurch begründet und Verboten. Das gilt auch für Privatpersonen im eigenen Garten.
Erlaubt ist nur der Sommerschnitt bis ca 30cm (Neutriebe) wärend dieser Periode.
Bei uns in Trier wurde zb. die an Autobahnen verlaufenden Hecken ab 1.März nicht mehr geschnitten. Die Arbeiten wurden mittendrin eingestellt, egal ob die fertig wurden oder nicht !
NNatG hat geschrieben:Abschnitt VIII
Artenschutz
§ 60 Allgemeine Vorschriften
Für den Schutz und die Pflege wildlebender Tier- und Pflanzenarten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts und die unmittelbar geltenden Vorschriften des Fünften Abschnitts des Bundesnaturschutzgesetzes sowie die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen in der jeweils gültigen Fassung.
§ 61 Allgemeiner Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen
(1) Es ist verboten,
1. wildlebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu
töten,
2. ohne vernünftigen Grund wildlebende Pflanzen von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre
Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten,
3. von Bäumen, Sträuchern oder Hecken unbefugt Schmuckreisig zu entnehmen, gleichgültig, ob ein
wirtschaftlicher Schaden entsteht oder nicht,
4. ohne vernünftigen Grund Lebensstätten wildlebender Tier- und Pflanzenarten zu beeinträchtigen oder zu
zerstören.
(2) Es ist verboten, Beeren, Pilze und wildlebende Pflanzen nicht besonders geschützter Arten in mehr als nur geringer Menge für den eigenen Gebrauch zu sammeln.
(3) Gebietsfremde Tiere und Pflanzen wildlebender und nicht wildlebender Arten dürfen nur mit Genehmigung der höheren Landschaftsbehörde ausgesetzt oder in der freien Natur angesiedelt werden. Dies gilt nicht für den Anbau von Pflanzen in der Land- und Forstwirtschaft. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Gefahr einer Verfälschung der heimischen Tier- und Pflanzenwelt oder eine Gefährdung des Bestandes oder der Verbreitung heimischer wildlebender Tier- und Pflanzenarten oder von Populationen solcher Arten nicht auszuschließen ist.
§ 62 Schutz bestimmter Biotope
(1) Maßnahmen und Handlungen, die zu einer erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung oder zu einer Zerstörung folgender Biotope führen können, sind verboten:
1. Natürliche oder naturnahe unverbaute Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
2. Moore, Sümpfe, Röhrichte, Riede, Naß- und Feuchtgrünland, Quellbereiche,
3. Binnendünen, natürliche Felsbildungen, natürliche und naturnahe Blockschutt- und Geröllhalden, Höhlen und Stollen, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Magerwiesen und -weiden, Trocken- und Halbtrockenrasen, natürliche Schwermetallfluren, Binnensalzstellen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
4. Bruch-, Sumpf- und Auwälder, Schluchtwälder, Block- und Hangschuttwälder.
(2) Die untere Landschaftsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit dies aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls erforderlich ist. Der Verursacher der Maßnahme oder Handlung ist gemäß § 4 Abs. 4 oder § 5 Abs. 1 zu Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder gemäß § 5 Abs. 3 und 4 zur Zahlung eines Ersatzgeldes zu verpflichten.
(3) Die Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten/Landesamt für Agrarordnung Nordrhein-Westfalen erfaßt die geschützten Biotope nach Absatz 1 in der Biotopkartierung und grenzt sie im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde in Karten eindeutig ab. Der Eigentümer des Biotops ist vor der Abgrenzung durch die untere Landschaftsbehörde in geeigneter Form zu unterrichten. Sie sind nachrichtlich in den Landschaftsplan sowie in die ordnungsbehördliche Verordnung gemäß § 42a zu übernehmen. Die untere Landschaftsbehörde stellt den Gemeinden Karten nach Satz 1 für deren Gebiet zur Verfügung.
§ 63 Allgemeine Vorschriften für den Arten- und Biotopschutz
(1) Zur Vorbereitung, Durchführung und Überwachung der Aufgaben nach § 20 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz erarbeitet die Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten/Landesamt für Agrarordnung Nordrhein-Westfalen ein Artenschutzprogramm. Das Artenschutzprogramm enthält
1. die Darstellung und Bewertung der unter dem Gesichtspunkt des Artenschutzes bedeutsamen Populationen, Lebensgemeinschaften und Biotope wildlebender Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der in ihrem Bestand gefährdeten Arten,
2. die Schutz-, Pflege- und Entwicklungsziele sowie die erforderlichen Maßnahmen zu deren Verwirklichung.
(2) Die zuständigen Behörden und Stellen sollen für die Erhaltung der Lebensstätten besonders geschützter Arten Sorge tragen.
(3) Eigentümer und Nutzungsberechtigte der Grundstücke haben Schutz- und Pflegemaßnahmen zu dulden, soweit dies nicht zu unzumutbaren Beeinträchtigungen in der Nutzung oder Bewirtschaftung des Grundstücks führt. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht für Verkehrsanlagen.
§ 64 Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtstätten
(1) Es ist verboten,
1. die Bodendecke auf Feldrainen, Böschungen, nicht bewirtschafteten Flächen und an Straßen- und Wegrändern abzubrennen, zu beschädigen, zu vernichten oder mit chemischen Mitteln niedrig zu halten. Pflegemaßnahmen und die bestimmungsgemäße Nutzung bleiben unberührt.
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2. in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September Hecken, Wallhecken, Gebüsche sowie Röhricht- und Schilfbestände zu roden, abzuschneiden oder zu zerstören. Unberührt bleiben schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen,
3. Bäume mit Horsten zu fällen oder Felsen oder Bäume mit Horsten oder Bruthöhlen zu besteigen.
(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht für behördlich angeordnete oder zugelassene Maßnahmen, die aus wichtigen Gründen nicht zu anderer Zeit durchgeführt werden können.
§ 65 Kennzeichnung von Tieren, Schutz von Bezeichnungen
(1) Soweit das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit von seiner Ermächtigung nach § 26 Abs. 3 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz keinen Gebrauch macht, kann das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz nach Anhörung des Ausschusses für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz des Landtags durch Rechtsverordnung die Zulässigkeit, die Voraussetzung, die Durchführung und sonstige Einzelheiten der Kennzeichnung von Tieren zu wissenschaftlichen Zwecken regeln. Die Rechtsverordnung kann Verpflichtungen zur Ablieferung gefundener Ringe oder Kennzeichen oder zur Benachrichtigung einer zuständigen Stelle begründen. § 1 Landesjagdgesetz bleibt unberührt.
(2) Die Bezeichnungen ,,Vogelwarte", ,,Vogelschutzwarte", ,,Vogelschutzstation", ,,Zoo", ,,Zoologischer Garten", ,,Tiergarten" oder Bezeichnungen, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen nur mit Genehmigung der unteren Landschaftsbehörde geführt werden.
- Bäschwatz
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- Registriert: 23.08.2009, 19:52
- Wohnort: Dieburg
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Hallo
Zum Thema fangen und wieder schwimmen lassen...
1. wildlebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu
töten,
Hi Kyllfisher
Ist nicht nur bei euch Gesetz und bei Übertretung Straftatbestand...
Manche wollen's halt net schnallen.
Zum Nachteil derer die sich ordnungsgemäß verhalten...
Gehört eigentlich woanders hin. Fiel mir beim Durchlesen aber grad mal so ein.
Gruß Thilo
Zum Thema fangen und wieder schwimmen lassen...
1. wildlebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu
töten,
Hi Kyllfisher
Ist nicht nur bei euch Gesetz und bei Übertretung Straftatbestand...
Manche wollen's halt net schnallen.
Zum Nachteil derer die sich ordnungsgemäß verhalten...
Gehört eigentlich woanders hin. Fiel mir beim Durchlesen aber grad mal so ein.
Gruß Thilo
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Forstie
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Hallo Smutjes,
mir stellt sich die Frage, warum diese Rodung ein für Dich nicht tragbarer Zustand ist?
An unserem Vereinsgewässer ist es eher so, dass wir auf weiten Strecken einen viel zu dichten Bewuchs haben. Das ist einerseits nachteilig für Wasserpflanzen und andererseits im Sommer ein Problem, da vor allem die vielen Erlen Phasen mit Niedrigwasser verstärken.
In den meisten Fällen ist es so, das eine gerodete Fläche um einiges schneller zuwächst, als man sich das vorstellen kann. Gerade Pionierbaumarten wie Erlen und Weiden machen Stockausschläge und schaffen in einem Jahr erstaunlich lange Triebe.
Gruß,
Martin
mir stellt sich die Frage, warum diese Rodung ein für Dich nicht tragbarer Zustand ist?
An unserem Vereinsgewässer ist es eher so, dass wir auf weiten Strecken einen viel zu dichten Bewuchs haben. Das ist einerseits nachteilig für Wasserpflanzen und andererseits im Sommer ein Problem, da vor allem die vielen Erlen Phasen mit Niedrigwasser verstärken.
In den meisten Fällen ist es so, das eine gerodete Fläche um einiges schneller zuwächst, als man sich das vorstellen kann. Gerade Pionierbaumarten wie Erlen und Weiden machen Stockausschläge und schaffen in einem Jahr erstaunlich lange Triebe.
Gruß,
Martin
catch'em like you see'em






