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Moin,
ich möchte dem geneigten Leser die Entscheidung des OLG Stuttgart vom 20. Mai 2009 (4 Ss 1057/09) nicht vorenthalten:
"Nach den Feststellungen beauftragte der Fischer- und Naturschutzverein (...) Dr. M. mit der Durchführung einer Elektrobefischung des Weihers (...). Das Regierungspräsidium (...) erteilte Dr. M. die hierfür erforderliche Erlaubnis. Die Befischung wurde am 07. Oktober 2006 durchgeführt. Dr. M. teilte mehreren Helfern verschiedene Aufgaben zu, die mit dem Vorhaben verbunden waren. Der Betroffene wurde dazu bestimmt, die Anode zu führen. Bei dieser handelt es sich um einen stromführenden ringförmig ausgebildeten Pol, der sich am Ende einer isolierten Stange befindet. Der Anodenführer hat die Aufgabe, die Anode im Wasser zu halten. Durch das elektrische Feld, das sich zwischen der Anode und dem Gegenpol, der Kathode, ausbildet, werden die Fische für kurze Zeit betäubt. (...) . Dr. M. bediente ihn; bei der letzten Fahrt hielt er sich allerdings auf einem Ruderboot in der Nähe auf. "
- und weil er die Anode weitergereicht hat und lediglich in der Nähe war, wurde gegen den Helfer des Dr. M. ein Bußgeld verhängt, wogegen dieser erstaunlicher Weise in die Rechtsbeschwerde gegangen ist. Erstaunlich ist in diesem Zusammenhang auch, dass es insoweit eigentlich keine Rechtsgrundlage gibt... Das OLG Stuttgart sieht das offensichtlich ähnlich, erkennt dringenden Handlungsbedarf und legt den § 31 FischG neu aus (Analogieverbot?):
"§ 31 FischG bezieht sich zwar nicht (!!!) auf die Elektrofischerei, jedoch können die für das „normale“ Fischen geltenden Grundsätze auf diese übertragen werden. Der Angel entspricht die Anode, denn mit deren Hilfe ist es möglich, die Fische aufzuspüren, so dass diese an der Wasseroberfläche auftreiben und entnommen werden können. "
Tja, so ist das manchmal, wenn man vor die Schranken des Gerichts tritt .... und weil das so ist, hat das OLG gegen den Betroffenen ein Bußgeld in Höhe von € 60 verhängt.
sorry, aber kannst du mir sagen, wo bei diesem Fall genau das Problem lag? Wurde der Helfer des Dr. M. des Schwarzfischens bezichtigt oder was war hier das Problem?
Moin,
der Helfer des beauftragten Elektrofischers hat - als er die Anode weisungsgemäß ins Wasser getaucht hat - ohne Angelerlaubnis geangelt, denn nach Auffassung des OLG ist eine Anode eine Angel.
Sie hätten aber auch (was irgendwie näher liegt) sagen können, dass sich eine Angelrute schon etwas von einer Anode unterscheidet - und dann das Verfahren einstellen können. Aber offensichtlich fischt in dem Senat keiner...
....armes Deutschland ! Ich finde es ja gut, dass solche Aktionen einer Genehmigungspflicht unterliegen nicht jeder einfach das tun kann wozu er gerade lustig ist aber wegen dem hier geschillderten Tatbestand gleich n Fass aufzumachen......
das Bußgeld ist verhängt worden weil eine andere Person gefischt hat als diejenige die das E-Fischen beantragt hatte.
Nach dem BW-Fischereigesetz darf 1. Nur der Inhaber der Elektrofischerierlaubnis die Anode führen 2. Muss der Fischer der die Anode führt a) einen elektrofischereischein haben und b) Inhaber der Behördlichen Erlaubnis für die E-Fischereierlaubnis sein!
Das hat aus Haftungsgründen so seine Berechtigung - es gab immerhin schon tödliche Unfälle dabei. Und: wenn wirklich was passiert kann es Probleme mit der Versicherung geben wenn die spitz kriegt das jemand ohn Ausbildung die Anode führt.
Und da fragt man sich, warum die deutsche Justiz im Ausland (und auch Hier!) "belächelt" wird?!
Mehr als lächerlich und unnötig das Ganze!!! Den Denunzianten sollte man vielleicht selber mal elektrofischen. Aber für an Land heißen die Dinger ja Teazer...
Gruß vom Niederrhein
Matthias
“There is no greater fan of fly fishing than the worm.”
- Patrick McManus -
Was genau findest Du denn lächerlich oder unnötig? Dass nicht alle mit Strom im Wasser hantieren sollten oder dass man sich seiner Verantwortung entziehen sollen darf oder dass die Justiz geltendes Recht nicht einfach ignoriert?
"das Bußgeld ist verhängt worden weil eine andere Person gefischt hat als diejenige die das E-Fischen beantragt hatte.
Nach dem BW-Fischereigesetz darf 1. Nur der Inhaber der Elektrofischerierlaubnis die Anode führen 2. Muss der Fischer der die Anode führt a) einen elektrofischereischein haben und b) Inhaber der Behördlichen Erlaubnis für die E-Fischereierlaubnis sein!
Das hat aus Haftungsgründen so seine Berechtigung - es gab immerhin schon tödliche Unfälle dabei. Und: wenn wirklich was passiert kann es Probleme mit der Versicherung geben wenn die spitz kriegt das jemand ohn Ausbildung die Anode führt."
OK...das kann man einsehen. Da sind die 60€ irgendwo auch gerechtfertigt. Frage mich trotzdem wer soviel lange Weile hat sowas zur Anzeige zu bringen.
derflow hat geschrieben:....armes Deutschland ! Ich finde es ja gut, dass solche Aktionen einer Genehmigungspflicht unterliegen nicht jeder einfach das tun kann wozu er gerade lustig ist aber wegen dem hier geschillderten Tatbestand gleich n Fass aufzumachen......
Hi Florian,
das ist genau das Problem - was bringt es Dir sinnvolle Vorschriften zu erlassen und diese dann nicht nachzuhalten?
Falsch - auf der Genehmigung stand nicht der Name des Ausübenden sondern ein anderer Name. Die Tatsache dass dieser einen E-Schein hatte aber eine falsche Genehmigung wurde beanstandet.
Vergleichbar wäre das wenn Du mit der Tageskarte die auf jemand anderes ausgestellt ist fischst.
Ich finde hier kann man so viel Rumdiskutieren wie man will, doch es bringt nix da würde ein guter Kumpel von mir sagen "der Typ hat ganz klar die Arschkarte gezogen" denn wenn man solch eine befischung durchführt muss man nun mal ganz genau über die 1.technischen sowie umweltlichen Bedingungen und 2. über alle Rechtlichen bzw. Gesetzlichen Dinge bescheid wissen.
Moin,
ich denke mal, dass der Typ alle rechtlichen Voraussetzungen kannte und auch eingehalten hat - aber vor Gericht und auf hoher See sind wir alle...
Martin
ps.: auf der Karte dürfte der Name von demjenigen gestanden haben, der die Anode weitergereicht hat ( Dr. M.,siehe oben).