Die Anode, die Angel und das OLG Stuttgart
Verfasst: 20.11.2009, 16:42
Moin,
ich möchte dem geneigten Leser die Entscheidung des OLG Stuttgart vom 20. Mai 2009 (4 Ss 1057/09) nicht vorenthalten:
"Nach den Feststellungen beauftragte der Fischer- und Naturschutzverein (...) Dr. M. mit der Durchführung einer Elektrobefischung des Weihers (...). Das Regierungspräsidium (...) erteilte Dr. M. die hierfür erforderliche Erlaubnis. Die Befischung wurde am 07. Oktober 2006 durchgeführt. Dr. M. teilte mehreren Helfern verschiedene Aufgaben zu, die mit dem Vorhaben verbunden waren. Der Betroffene wurde dazu bestimmt, die Anode zu führen. Bei dieser handelt es sich um einen stromführenden ringförmig ausgebildeten Pol, der sich am Ende einer isolierten Stange befindet. Der Anodenführer hat die Aufgabe, die Anode im Wasser zu halten. Durch das elektrische Feld, das sich zwischen der Anode und dem Gegenpol, der Kathode, ausbildet, werden die Fische für kurze Zeit betäubt. (...) . Dr. M. bediente ihn; bei der letzten Fahrt hielt er sich allerdings auf einem Ruderboot in der Nähe auf. "
- und weil er die Anode weitergereicht hat und lediglich in der Nähe war, wurde gegen den Helfer des Dr. M. ein Bußgeld verhängt, wogegen dieser erstaunlicher Weise in die Rechtsbeschwerde gegangen ist. Erstaunlich ist in diesem Zusammenhang auch, dass es insoweit eigentlich keine Rechtsgrundlage gibt... Das OLG Stuttgart sieht das offensichtlich ähnlich, erkennt dringenden Handlungsbedarf und legt den § 31 FischG neu aus (Analogieverbot?):
"§ 31 FischG bezieht sich zwar nicht (!!!) auf die Elektrofischerei, jedoch können die für das „normale“ Fischen geltenden Grundsätze auf diese übertragen werden. Der Angel entspricht die Anode, denn mit deren Hilfe ist es möglich, die Fische aufzuspüren, so dass diese an der Wasseroberfläche auftreiben und entnommen werden können. "
Tja, so ist das manchmal, wenn man vor die Schranken des Gerichts tritt .... und weil das so ist, hat das OLG gegen den Betroffenen ein Bußgeld in Höhe von € 60 verhängt.
Grüße
Martin
ich möchte dem geneigten Leser die Entscheidung des OLG Stuttgart vom 20. Mai 2009 (4 Ss 1057/09) nicht vorenthalten:
"Nach den Feststellungen beauftragte der Fischer- und Naturschutzverein (...) Dr. M. mit der Durchführung einer Elektrobefischung des Weihers (...). Das Regierungspräsidium (...) erteilte Dr. M. die hierfür erforderliche Erlaubnis. Die Befischung wurde am 07. Oktober 2006 durchgeführt. Dr. M. teilte mehreren Helfern verschiedene Aufgaben zu, die mit dem Vorhaben verbunden waren. Der Betroffene wurde dazu bestimmt, die Anode zu führen. Bei dieser handelt es sich um einen stromführenden ringförmig ausgebildeten Pol, der sich am Ende einer isolierten Stange befindet. Der Anodenführer hat die Aufgabe, die Anode im Wasser zu halten. Durch das elektrische Feld, das sich zwischen der Anode und dem Gegenpol, der Kathode, ausbildet, werden die Fische für kurze Zeit betäubt. (...) . Dr. M. bediente ihn; bei der letzten Fahrt hielt er sich allerdings auf einem Ruderboot in der Nähe auf. "
- und weil er die Anode weitergereicht hat und lediglich in der Nähe war, wurde gegen den Helfer des Dr. M. ein Bußgeld verhängt, wogegen dieser erstaunlicher Weise in die Rechtsbeschwerde gegangen ist. Erstaunlich ist in diesem Zusammenhang auch, dass es insoweit eigentlich keine Rechtsgrundlage gibt... Das OLG Stuttgart sieht das offensichtlich ähnlich, erkennt dringenden Handlungsbedarf und legt den § 31 FischG neu aus (Analogieverbot?):
"§ 31 FischG bezieht sich zwar nicht (!!!) auf die Elektrofischerei, jedoch können die für das „normale“ Fischen geltenden Grundsätze auf diese übertragen werden. Der Angel entspricht die Anode, denn mit deren Hilfe ist es möglich, die Fische aufzuspüren, so dass diese an der Wasseroberfläche auftreiben und entnommen werden können. "
Tja, so ist das manchmal, wenn man vor die Schranken des Gerichts tritt .... und weil das so ist, hat das OLG gegen den Betroffenen ein Bußgeld in Höhe von € 60 verhängt.
Grüße
Martin