ich habe mir mal das Fischereigesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesfischereigesetz - LFischG M-V) Vom 13. April 2005 angesehen.
Und bin unter § 12 Verbote auf dies hier gestoßen:
(3) Das Aussetzen von Fischen zum Zwecke des Wiederfangens mit der Handangel ist nur zulässig, wenn eine artgerechte Haltung gewährleistet ist. Die oberste Fischereibehörde kann durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen einer artgerechten Haltung festlegen.
Ich gehe stark davon aus, das dieser Abschnitt, dafür bestimmt ist das Forellenteichbesitzer Forellen in ihre Teiche setzen dürfen.
Was mich daran wurmt ist, das ich mir nicht vorstellen kann das die oberste Fischereibehörde die (zumindest bei uns) viel zu kleinen und verschlammten ja sogar teilweise stinkenden Teiche die nur durch einen Lüfter mit Sauerstoff versorgt werden, einfach als artgerechte Haltung festlegt. Sie nennen sich -Die oberste Fischereibehörde- da gehe ich von großer Fachkompetenz aus.
Wieso tut sie dies? Muss man davon ausgehen das die Herren und Frauen dieser Behörde keinerlei Ahnung von dem bei uns vorwiegend ausgesetzten Salmoniden Regenbogenforelle haben (auch Saiblinge werden besetzt) oder gibt man da einfach wirtschaftlichen Interessen nach? Aber als artgerecht kann man das ja wohl beim besten Willen nicht absegnen.
Der selbe Satz taucht noch einmal unter Ordnungswidrigkeiten auf, aber ohne den von mir oben farblich abgesetzten Teil:
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 12 Abs. 3 Satz 1 Fische zum Zwecke des Wiederfangens mit der Handangel aussetzt, ohne dass eine artgerechte Haltung gewährleistet ist
Dem zufolge handelt diese Behörde Ordnungswidrig! Aber die dürfen das ja
Ich werde den Punkt unter Ordungswidrigkeiten jedenfalls für mich nutzen in dem ich den Fisch den ich zum Zwecke des Wiederfangens mit der Handangel aussetze zu hundert Prozent in ein Gewässer zurücksetze das einer artgerechten Haltung entspricht, nämlich in das, in dessen ich diesen fing.
Das ganze Gesetz könnte man bei Interesse hier nachlesen.






